Grundfreiheit der Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV

I. Schutzbereich betroffen

1. Sachlicher Anwendungsbereich (Subsidiarität nach Art. 57 I AEUV)

Dienstleistung = die vorübergehende Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten, die zeitlich beschränkt und i.d.R. gegen Entgelt erbracht werden

2. Unionsrechtlicher Anwendungsbereich

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, Art. 45 AEUV

Ebenfalls nach Art. 62 i.V.m. Art. 54 I AEUV Gesellschaften

3. Verkehrspezifisches Merkmal

Grenzüberschreitender Sachverhalt

positive Dienstleistungsfreiheit: Dienstleistungserbringer begibt sich zum Empfänger in einen anderen Mitgliedstaat

negative Dienstleistungsfreiheit: Dienstleistungsempfänger begibt sich zum Erbringer in einen anderen Mitgliedstaat oder Empfänger nimmt Dienstleistung in Anspruch, die der Erbringer im Heimatstaat des Empfängers leistet

KorrespondenzdienstleistungLeistung überschreitet die Grenze

4. Ausnahmen

Art. 62 AEUV i.V.m. 51 ff. AEUV

II. Eingriff

mitgliedstaatliche Maßnahme = mitgliedstaatliches Handeln in Form einer Beschränkung der Dienstleistungsmöglichkeit und gemäß Art. 4 III EUV mitgliedstaatliches Unterlassen, bei Pflicht zum Tätigwerden

analoge Anwendung der Keck-Formel

III. Rechtfertigung

1. geschriebene Rechtfertigungsgründe nach Art. 62 AEUV i.V.m Art. 52 AEUV

2. verfassungsimmanente Schranken ("Cassis-Formel")

a. unterschiedslos geltende Maßnahme

b. zwingende Gründe des Allgemeininteresses

c. Verhältnismäßigkeit 

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