FCK CPS- Entscheidung (BVerfG 1 BvR 1036/14)

FCK CPS- Entscheidung  (BVerfG 1 BvR 1036/14)

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin B wurde von einer Polizeistreife angetroffen, wobei sie einen Anstecker trug, der mit der Buchstabenkombination „FCK CPS“ beschriftet war. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Das Gericht begründete die Verurteilung damit, dass „FCK CPS“ als Abkürzung für „Fuck Cops“ stehe und diese Äußerung eine Kundgabe der Missachtung sei, weil sie den sozialen Wert der betroffenen Personen im Amt betreffe und schmälern solle. Die Revision der Beschwerdeführerin zum Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.

B behauptet, dass sie auf einem öffentlichen Platz nur zufällig an der Polizeistreife vorbeigelaufen ist. Das reiche für eine Beleidigung nicht. Überdies sieht sie sich in ihrem Grundrecht der Meinungsfreiheit verletzt.

B erhebt daher frist- und formgerecht Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.

Hat die Verfassungsbeschwerde der B Aussicht auf Erfolg?

Bearbeitervermerk: Von der Verfassungsmäßigkeit des § 185 StGB ist auszugehen.

Die Fallhistorie

Der vorliegende Fall wurde am 28. Februar 2015 vom Bundesverfassungsgericht entschieden. Er lief so auch im 1. Staatsexamen im Juni 2016 in NRW (ÖR II).

Der Problemkreis

Verfassungsbeschwerde/ Art. 5 I 1 GG/ Verfassungskonforme Auslegung des § 185 StGB

Lösungsskizze

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgericht

gem. Art. 93 I Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG

II. Beschwerdeberechtigung

III. Beschwerdegegenstand

IV. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG

V. Rechtswegerschöpfung, § 90 II 1 BVerfGG

VI. Subsidiarität

VII. Frist und Form, §§ 93, 23 BVerfGG

VIII. Zwischenergebnis

B. Begründetheit

Prüfungsumfang: spezifisches Verfassungsrecht

BVerfG keine Superrevisionsinstanz

I. Verletzung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG

1. Schutzbereich

a) persönlicher Schutzbereich

b) sachlicher Schutzbereich

2. Eingriff

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a) Schranke des Art. 5 II GG

(P) allgemeines Gesetz

hier : § 185 StGB (+)

b) Verfassungsmäßigkeit des § 185 StGB (+)

c) Verfassungsgemäße Anwendung im Einzelfall (-)

(P) Kollektivbeleidigung

hier: keine hinreichende Individualisierung, Wertung der Meinungsfreiheit gebietet bei mehreren Deutungsalternativen die „meinungsfreundlichste“ zu wählen

4. Zwischenergebnis

II. Ergebnis (+)

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Gutachten

Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgericht
Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgericht ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG.

II. Beschwerdeberechtigung
Die Beschwerdeführerin B müsste beschwerdeberechtigt sein. Beschwerdeberechtigt ist nach Art. 93 I Nr. 4a, § 90 I BVerfGG „Jedermann“. „Jedermann“ i.S.d. § 90 Abs. 1 BVerfGG ist derjenige, der Träger der im konkreten Fall in Betracht kommenden Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte ist. Ebenso müsste B prozessfähig sein. Prozessfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbstbestimmte Bevollmächtigte vorzunehmen. Von beiden Eigenschaften ist bei B auszugehen, somit ist B beschwerdefähig.

III. Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenstand kann nach Art. 93 I Nr. 4a, § 90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein. Erfasst sind alle Maßnahmen der Gesetzgebung, der Verwaltung oder der Rechtsprechung. B wendet sich hier gegen das letztinstanzliche Urteil des Strafgerichts und damit gegen eine Maßnahme der Rechtsprechung. Das Urteil stellt somit einen tauglichen Beschwerdegegenstand dar.

IV. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
B muss gemäß Art. 93 I Nr. 4 a, § 90 I BVerfGG geltend machen, durch den Beschwerdegegenstand möglicherweise selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein. Das angegriffene belastende Urteil ist an B gerichtet und ohne weiteren Umsetzungsakt ihr gegenüber wirksam, so dass sie gegenwärtig und unmittelbar in ihren eigenen Grundrechten betroffen ist. In Betracht kommt eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 5 I 1 GG. Schutzgut des Art. 5 I 1 GG ist die Meinungsfreiheit. Grundlage des Urteils war der Umstand, dass die B nach § 185 StGB bestraft wurde, da das Tragen des Ansteckers „FCK CPS“ als Beleidigung aufgefasst wurde. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Gericht die Relevanz des Art. 5 I 1 GG für seine Entscheidung übersehen bzw. Bedeutung oder Inhalt der Grundrechte verkannt und damit B in ihrem Grundrecht aus Art. 5 I 1 GG verletzt hat. Damit ist B beschwerdefähig.

V. Rechtswegerschöpfung, § 90 II 1 BVerfGG
Darüber hinaus statuiert § 90 II 1 BVerfGG das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung. Soweit der Beschwerdeführerin der ordentliche Rechtsweg offen steht, muss dieser vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich durchlaufen werden. Die B hat, bevor sie Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat, erst den gesamten Instanzenzug erfolglos durchlaufen. Damit ist der Rechtsweg für das Begehren der B ausgeschöpft.

VI. Subsidiarität
Über die Rechtswegerschöpfung hinaus sind alle Möglichkeiten, gerichtlichen Rechtsschutz mittelbar oder außergerichtlichen Rechtsschutz zu erhalten, auszuschöpfen. Die B hat keine anderen Möglichkeiten sich gegen das Urteil zur Wehr zu setzen, somit ist auch die Subsidiarität gegeben.

VII. Frist und Form, §§ 93, 23 BVerfGG
B muss die Verfassungsbeschwerde fristgerecht, d.h. gemäß § 93 I 1 BVerfGG innerhalb eines Monats erheben, und nach §§ 23 I, 92 BVerfGG schriftlich und begründet einreichen. Dies ist ausweislich des Sachverhalts der Fall.

VIII. Zwischenergebnis
Damit ist die Verfassungsbeschwerde der B zulässig.

B. Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde müsste auch begründet sein. Dies ist der Fall, wenn die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. Es kommt eine Verletzung von Art. 5 I 1 GG durch das letztinstanzliche Urteil in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz und prüft hier nur spezifisches Verfassungsrecht.

I. Verletzung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG

1. Schutzbereich
Zunächst müssten der persönliche und der sachliche Schutzbereich eröffnet sein.

a) Persönlicher Schutzbereich
Art. 5 I 1 GG ist ein Jedermann- Grundrecht. B ist als natürliche Person Jedermann, sodass der persönliche Schutzbereich eröffnet ist.

b) Sachlicher Schutzbereich
Fraglich ist, ob auch der sachliche Schutzbereich eröffnet ist. Art. 5 I GG schützt Meinungen. Meinungen umfassen alle Werturteile und kennzeichnen sich dadurch aus, dass sie unabhängig von deren Inhalt ein Element des Dafürhaltens enthalten.

Abzugrenzen ist eine Meinung daher von reinen Tatsachenbehauptungen, da diese dem Beweis zugänglich sind. Etwas anderes gilt nur, wenn auch die Tatsachenbehauptung ein Element des Dafürhaltens enthält, sodass eine Abgrenzung im Einzelfall vorzunehmen ist, um der Bedeutung der Reichweite von Art. 5 I 1 GG gerecht zu werden.

Reine Formalbeleidigungen sind jedoch nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. Diese liegen vor, wenn es gerade um das gezielte Schlechtmachen und Herabwürdigen einer Person geht.

Das Verächtlichmachen von Personen kann jedoch auch im Kollektiv vorliegen. Dafür muss das betroffene Kollektiv jedoch hinreichend konkretisierbar sein.

Hier trug die B einen Anstecker mit der Aufschrift „FCK CPS“. Dies könnte eine Meinung sein. Dafür spricht, dass die Abkürzung „FCK CPS“ allgemein für den englischen Ausspruch „fuck cops“ steht. Abzugrenzen ist diese Äußerung daher zur bloßen Formalbeleidigung.

Gegen die Einordnung als Formalbeleidigung spricht, dass die B damit ihre Kritik gegenüber dem System im Ganzen zum Ausdruck bringen wollte, zu dem auch die Polizei als exekutive Gewalt zählt. Es ging ihr nicht darum einen Polizeibeamten formal zu beleidigen. Das Tragen des Ansteckers stellt damit eine vom Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG umfasstes Werturteil mit den Elementen des Dafür- und Dagegenhaltens dar.

Somit ist der sachliche Schutzbereich des Art. 5 I GG eröffnet.

2. Eingriff
Es müsste auch ein Eingriff vorliegen. Ein Eingriff liegt vor, soweit das Recht seine Meinung kund zu tun unmöglich gemacht oder zumindest erschwert wird. Durch das letztinstanzliche Urteil wird der B ein Verhalten, das in den Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG fällt, unmöglich gemacht. Damit liegt ein Eingriff vor.

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Eingriff könnte gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn eine den Schrankenbestimmungen des Grundrechts entsprechende Schranke vorliegt, die ihrerseits verfassungsgemäß ist und im Einzelfall verfassungsgemäß angewandt wurde.

a) Schranke des Art. 5 II GG
Es müsste eine Schranke vorliegen. Es kommt die Schrankenregelung des Art. 5 II GG in Betracht. Es müsste ein allgemeines Gesetz vorliegen. Nach dem Kombinationsbegriff ist ein Gesetz dann allgemein, wenn es sich nicht speziell gegen eine Äußerung an sich richtet, sondern dem Schutz eines im Vergleich zur Meinungsfreiheit höherrangigen Rechtsguts dient.

In Betracht kommt hier § 185 StGB als allgemeines Gesetz. § 185 StGB verbietet keine Meinung als solches und dient dem Ehrschutz. Dies ist ein im Vergleich zur Meinungsfreiheit höheres Rechtsgut. Damit liegt ein allgemeines Gesetz vor.

b)Verfassungsmäßigkeit des § 185 StGB
§ 185 StGB müsste selbst verfassungsgemäß sein. Dies ist der Fall, wenn § 185 StGB formell und materiell verfassungsgemäß ist. Von der Verfassungsmäßigkeit ist ausweislich des Bearbeitervermerks auszugehen.

c) Verfassungsgemäße Anwendung im Einzelfall
Fraglich ist jedoch, ob § 185 StGB hier im Einzellfall verfassungsgemäß angewendet wurde. Das Gericht könnte bei der Beurteilung des Sachverhalts die Wertung und Tragweite des Art. 5 I 1 GG verkannt oder falsch angewendet haben.

Nach der Wechselwirkungslehre muss das Grundrecht einschränkende Gesetz selbst im Lichte der Meinungsfreiheit ausgelegt werden.

Hier ging das Gericht bei seinen Ausführungen davon aus, dass die B durch das Tragen des Ansteckers „FCK CPS“ die Polizei als Kollektiv hinreichend individualisiert und damit beleidigt hat.
Gegen eine solch hinreichende Individualisierung spricht jedoch, dass die B nur zufällig an der Polizeistreife vorbeigegangen ist und die Polizisten weder direkt angesprochen, noch sonst in erkennbarerweise konkludent individualisiert hat. Überdies bewegte sich die B in einem öffentlichen Raum, sodass eine abgrenzbare Individualisierung der Polizeikräfte durch bloße Bewegung in diesem Raum nicht möglich erscheint. Die örtlichen Polizeikräfte stellen nur eine Teilgruppe der gesamten Polizei dar, sodass sie sich nicht primär angesprochen fühlen mussten.
Die Wertung des Art. 5 I 1 GG gebietet nämlich bei mehreren Deutungsalternativen diejenige auszuwählen, die am „meinungsfreundlichsten“ ist.
Hier kann der Anstecker der B auch so verstanden werden, dass es das System im Ganzen kritisiert oder das Verhalten der Polizei innerhalb des Systems nicht duldet.
Diese Wertungen haben das Amtsgericht und auch das letztinstanzlich zuständige Oberlandesgericht verkannt. Damit wurde § 185 StGB nicht verfassungsgemäß im Einzelfall angewendet.

4. Zwischenergebnis
Der Eingriff kann nicht gerechtfertigt werden, sodass Art. 5 I 1 GG verletzt ist. Damit ist die Verfassungsbeschwerde begründet.

II. Ergebnis
Die Verfassungsbeschwerde der B ist somit zulässig und begründet. Sie hat Aussicht auf Erfolg.

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  Vielen Dank für die Zusendung dieses Falls  an  (Dipl.iur.) Sinan Akcakaya!

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