Unmittelbare Bundesverwaltung

Zur unmittelbaren Bundesverwaltung gehören die Staatsbehörden, die dem Bund unmittelbar zugeordnet werden.
Hierzu zählen nur Stellen, die nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sind. Soweit das Grundgesetz für bestimmte Verwaltungsgegenstände eine unmittelbare Bundesverwaltung vorgesehen hat, ist dem Staat die Wahl von Rechtsformen der mittelbaren Bundesverwaltung untersagt.

Quelle: Dürig/Herzog/Scholz/Iber, GG, 102. EL August 2023, Art. 86 Rn. 67 mwN..

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