Mangel der Beschaffenheit (Mankolieferung), § 434 III S. 2 BGB

Ein Mangel der Beschaffenheit liegt gemäß § 434 III S.2 BGB vor, wenn eine Abweichung zu der üblichen Beschaffenheit hinsichtlich der Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit vorliegt, die der Käufer nach Abs. 3 S.1 Nr. 2 BGB erwarten durfte.
Bei Quantitätsmängeln wie der Zuweniglieferung kann zwischen offenen und verdeckten Teillieferungen unterschieden werden.
Im Fall der verdeckten Mankolieferung stehen dem Käufer die Rechtsbehelfe nach § 437 zu, weil die Lieferung einer zu geringen Menge mit Erfüllungswillen einen Sachmangel darstellt.

Quelle: § 434 III BGB; Schulze-BGB/Saenger, 11. Auflage Baden-Baden 2021, § 434 Rn. 18.

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