Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (§ 316a StGB)

Sich aus dem fließenden Straßenverkehr ergebende, eigentümliche Gefahrenlage für den Kraftfahrzeugverkehrsteilnehmer.

Quelle: Fischer StGB, 69. Auflage München 2022, § 316a Rn. 9.

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