Absolute Verfügungsverbote

Absolute Verfügungsverbote fallen unter § 134 BGB und dienen dem Schutz der Allgemeinheit. Ein Geschäft, das gegen ein absolutes Veräußerungsverbot verstößt, ist also gegenüber jedermann nichtig.

Quelle: BGH NJW-RR 2020, 395 (397); Stadler BGB AT, 21. Auflage München 2022, § 26 Rn. 21.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Was hat Norton Rose Fulbright als Arbeitgeber zu bieten