Automatenmissbrauch

Fallen unter den Automatenmissbrauch nach § 265a I Var. 1. StGB auch Warenautomaten?

Überblick

Fraglich ist, ob der Tatbestand des Erschleichens von Leistungen auch dann erfüllt sein kann, wenn im Rahmen des Automatenmissbrauchs nach § 265a I Var. 1 StGB ein Warenautomat benutzt wird, bei dem die darin gesicherte Sache nach ordnungsgemäßer Bedienung übereignet werden soll. Über diese Frage wird deswegen gestritten, weil durch die Übereignung der Sache der Missbrauch eins solchen Warenautomaten typischerweise unter § 242 StGB (Diebstahl) fällt.