Wie ist mit Willensmängeln bei einer Willenserklärung zu verfahren?

Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites


1. Ansicht - Willenstheorie1

Nach dieser Theorie kann ohne Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung nicht vorliegen.

Argumente für diese Ansicht

§ 118 BGB

Der § 118 BGB muss analog angewendet werden, wenn kein Erklärungsbewusstsein vorliegt. Damit liegt nur dann eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende auch das Bewusstsein hat eine Willenserklärung abzugeben. Ist dies nicht der Fall, ist die Willenserklärung nichtig und der Erklärende ist ggf. in analoger Anwendung des § 122 BGB zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet.

Bewusstsein notwendiger Bestandteil

Das Erklärungsbewusstsein ist ein notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung. Ohne Erklärungsbewusstsein kann auch keine Erklärung abgegeben werden.

Auslegung

Im Rahmen der Auslegung von Willenserklärungen ist der wirkliche Wille gem. § 133 BGB zu erforschen. Demnach ist auch auf den wirklichen Willen des Erklärenden abzustellen, hat er kein Erklärungsbewusstsein, kann auch nicht von einem wirklichen Willen ausgegangen werden.

2. Ansicht - Erklärungstheorie2

Nach dieser Theorie liegt eine Willenserklärung auch dann vor, wenn das Erklärungsbewusstsein nicht vorliegt.

Argumente für diese Ansicht

Erklärungstatbestand

Es ist allein auf den Erklärungstatbestand abzustellen, somit liegt eine Willenserklärung auch dann vor, wenn das Erklärungsbewusstsein fehlt. Sofern nach den objektiven Umständen die Erklärung als Willenserklärung gesehen werden kann, kann sich der Erklärende nur durch Anfechtung von ihr lösen.

§ 119 BGB

Der Erklärende kann sich von einer Willenserklärung, die er ohne Erklärungsbewusstsein abgegeben hat, nur im Rahmen der Anfechtung mittels § 119 I BGB in analoger Anwendung lösen.

Potentielles Erklärungsbewusstsein

Hätte der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können, dass sein Verhalten im Rechtsverkehr als eine Willenserklärung gesehen wird, muss er diese gegen sich gelten lassen.

  • 1. Rüthers/Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, 18. Auflage 2014, § 18, Rn. 7.
  • 2. Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 10. Auflage 2012, § 35, Rn. 13.

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