Trennung einer Hypothek und einer Forderung bei gutgläubigen Erwerb - §§ 1153, 1138 BGB
Überblick
Können im Falle eines gutgläubigen Erwerbs eine Hypothek und eine Forderung getrennt werden, so dass sie verschiedenen Personen zustehen?
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Einheitstheorie
Eine Trennung von Hypothek und Forderung darf nicht eintreten. So erwirbt der Gutgläubige vom Scheinhypothekar kraft seines guten Glaubens, nicht nur die gesicherte Forderung, sondern auch die Hypothek.1
Argumente für diese Ansicht
Schutz vor doppelter Inanspruchnahme
Die Durchbrechung des Systems des Sachenrechts stellt eine Notwendigkeit dar, weil sie den Eigentümerschuldner vor einer doppelten Inanspruchnahme schützt. Sein Interesse daran, nicht sowohl die persönliche Forderung als auch die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek dulden zu müssen, ist dem System des Sachenrechts vorrangig. Im übrigen hat er das Auseinanderfallen von Rechtsschein und Rechtslage nicht veranlasst, er war schließlich am Abtretungsgeschäft nicht beteiligt.
§ 1153 BGB stellt eine Interessenwertung dar
Die Regelung in § 1153 BGB soll eine Doppelbelastung des Eigentümers verhindern. Der Gesetzgeber hat damit eine Interessenbewertung getroffen, die hier berücksichtigt werden muss.
Bei Trennung hätte Hypothek keinen Wert mehr
Der Eigentümerschuldner muss die gesicherte Forderung nur gegen Rückgewähr der Hypothek erfüllen. Würde die Hypothek beim bisherigen Hypothekar verbleiben, die persönliche Forderung aber bei einem anderen liegen, hätte die Hypothek für den Hypothekar keinen Wert mehr. Damit ist es aus Gründen der Rechtsklarheit geboten, die Forderung der Hypothek folgen zu lassen.
2. Ansicht - Trennungstheorie
Tritt der Scheinhypothekar die hypothetisch gesicherte Forderung an einen Gutgläubigen ab, so erwirbt dieser kraft seines guten Glaubens die Hypothek, nicht aber die Forderung. Denn diese steht dem als Hypothekar im Grundbuch Eingetragenen zu. Somit tritt eine Trennung von Hypothek und Forderung ein.2
Argumente für diese Ansicht
Trennung der Hypothek und Forderung Folge der gesetzlichen Regelung
Die Gesetzliche Regelung sieht vor, dass zwar der gutgläubige Erwerb einer Forderung ausgeschlossen, der gutgläubige Erwerb einer Hypothek aber wiederum zugelassen ist. Somit stellt die Trennung der beiden nur eine Folge der gesetzlichen Regelung dar.
Forderungsentkleidete Hypothek ist Grundschuld
Gem. § 1138 BGB wird beim gutgläubigen Erwerb einer Verkehrshypothek das Bestehen der Forderung fingiert, um das Akzessorietätsdogma aufrecht zu erhalten. Die forderungsentkleidete Hypothek, die der Erwerber nach §§ 1138,1192 BGB erhält, ist ihrem Wesen nach eine Grundschuld. Diese wiederum kann von der gesicherten Forderung getrennt werden.
Doppelzahlung muss hingenommen werden
Immer dann, wenn die Hypothekenforderung durch Aufrechnung oder Zahlung erloschen ist, aber die damit zur Eigentümergrundschuld gewordene Forderung noch vom als Hypothekar im Grundbuch als Gläubiger eingetragenen gem. §§ 1138, 892 BGB wirksam an einen Gutgläubigen abgetreten wurde, entsteht die Doppelzahlungsgefahr. Dies kann aber kein Anlass sein, eine Systemwidrige Lösung anzuwenden.
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