Gilt § 434 III 1. Alt. BGB auch beim Stückkauf?
Überblick
Streitig ist die Frage, ob beim Stückkauf der § 434 III 1. Alt. BGB teleologisch reduziert werden muss, sodass dieser dadurch keine Anwendung findet.
Die Meinungen und ihre Argumente
1. Ansicht - § 434 III 1. Alt BGB findet keine Anwendung1
Nach einer Ansicht soll § 434 III 1. Alt. BGB beim Stückkauf teleologisch reduziert werden, sodass dieser keine Anwendung findet.
Argumente für diese Ansicht
Sinn und Zweck
Der Sinn und Zweck der Norm ist, Abgrenzungsschwierigkeiten zu beseitigen, die beim Stückkauf gerade nicht bestehen.
§ 378 HGB a.F.
Die alte Fassung des § 378 HGB ist die gesetzgeberische Vorlage des § 434 III 1. Alt. BGB. Diese fand jedoch auch nur Anwendung bei der Gattungsschuld.
2. Ansicht - § 434 III 1. Alt. BGB findet auch auf Stückkauf Anwendung2
Nach der Gegenauffassung bedarf es keiner teleologischen Reduktion. § 434 III 1. Alt. BGB solle auch auf den Stückkauf Anwendung finden.
Argumente für diese Ansicht
Abgrenzungsschwierigkeiten waren nicht alleiniger Zweck
Der alleinige Zweck des § 434 III 1. Alt. BGB ist es nicht, einzig Abgrenzungsschwierigkeiten zu beseitigen. Vielmehr sollten einheitliche Verjährungsfristen geschaffen werden, die zu mehr Rechtssicherheit führen.
Wortlaut
Auch der Wortlaut der Norm trennt nicht zwischen Stück- und Gattungskauf.
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