Erlangt ein Minderjährigen durch die unentgeltliche Zuwendung eines dinglich belasteten Grundstücks einen lediglich rechtlichen Vorteil nach § 107 BGB?
Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites
1. Ansicht - Abwägung der Belastung1
Nach dieser Ansicht stellen dingliche Belastung eines Grundstücks solange keinen rechtlichen Nachteil dar, wie diese keine persönliche Verpflichtung zur Folge haben.
Argumente für diese Ansicht
Minderung des Vorteils
Im Falle einer Grundschuld oder einer Hypothek wird lediglich der Vorteil des Grundstückserwerbs gemindert, nicht aber beseitigt. Denn der Grundstückseigentümer ist gem. § 114 BGB nur dazu verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Diese Haftung schmälert den Vorteil des Grundstücks für den Minderjährigen, führt aber nicht zu einer Minderung seines persönlichen Vermögens. Ebenso verhält es sich mit einem Nießbrauch.
Gefahr der Rückgewährhaftung kein Nachteil
Im Falle von vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechten liegt kein Nachteil vor. Die durch Ausübung des Rücktrittsrechts entstehende Rückgewährhaftung sind Folgen des schuldrechtlichen Geschäfts und stellen für den Minderjährigen keinen rechtlichen Nachteil dar.
Abwägung der Belastung
Im Falle einer persönlichen Haftung des Minderjährigen ist kein lediglich rechtlicher Vorteil zu sehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Minderjährige durch Eintritt in ein Rechtsverhältnis Ansprüchen ausgesetzt ist, die eine persönliche Haftung begründen. So ist die Schenkung einer Eigentumswohnung nicht rechtlich vorteilhaft, da hier der Eigentümer Mitglied der WEG wird und damit verbunden Rechte und Pflichten hat. Ebenso verhält es sich mit vermieteten oder verpachteten Grundstücken. Denn hier tritt der Minderjährige in die Vermieterposition ein und ist demnach auch den Ansprüchen der Mieter bzw. Pächter ausgesetzt.
2. Ansicht - Rechtlicher Nachteil2
Nach dieser Ansicht stellt die unentgeltliche Zuwendung eines dinglich belasteten Grundstückes an einen Minderjährigen keinen lediglich rechtlichen Vorteil dar.
Argumente für diese Ansicht
Mittelbare Nachteile
Der Minderjährige ist als Eigentümer auch den Ansprüchen gegen das Grundstück als solches ausgesetzt. Selbst wenn eine Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück per se noch keinen Nachteil für den Eigentümer darstellt, mindert sie den Wert und damit das Vermögen des Minderjährigen. Auch ist die Argumentation die Zwangsvollstreckung kann, müsse aber nicht erfolgen, kein Argument für einen lediglich rechtlichen Vorteil.
Widerspruch gegen § 107 BGB
Der Minderjährigenschutz in § 107 BGB wird durch die Betrachtung der Nachteile umgangen. Den Minderjährigen und sein Vermögen zu schützen ist die Intention des § 107 BGB. Geht man nun dazu über die Nachteile abzustufen in ihre Stärke, widerspricht dies dem Schutzgedanken. Die Duldung einer Zwangsvollstreckung ist kein rechtlicher Vorteil, denn der Minderjährige muss hier mit seinem Vermögen haften - zu dem auch das Grundstück gehört. Weiterhin ist es fraglich wie die Akzeptanz von wiederkehrenden Belastungen als rechtlich vorteilhaft gesehen werden kann, wenn doch auch diese naturgemäß stets einen Eingriff in das Vermögen des Eigentümers darstellen.
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