Wann ist bei einem Verkehrszeichen die Bekanntgabe zu sehen?
Überblick
Fraglich ist, nicht nur in Hausarbeiten, ob die Bekanntgabe bei Verkehrszeichen bereits in der Aufstellung zu sehen ist, oder ob der Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen auch tatsächlich wahrnehmen muss.
Die Meinungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Bekanntgabe bei erstmaligen Herannahen1
Nach dieser Meinung tritt die Bekanntgabe eines Verkehrszeichen dann ein, wenn der Verkehrsteilnehmer sich erstmalig in den Bereich des Zeichens begibt.
Argumente für diese Ansicht
Keine subjektive Wahrnehmung notwendig
Die Regelung des Verkehrsschildes muss vom Fahrer nicht tatsächlich wahrgenommen worden sein. Bei der Teilnahme am Straßenverkehr kann vorausgesetzt werden, dass die Teilnehmer Verkehrszeichen im Blick haben und diese auch zur Kenntnis nehmen. Eine subjektive Wahrnehmung hingehen ist nicht notwendig. Andernfalls könnte sich der Fahrer stets darauf berufen, das Verkehrszeichen nicht gesehen zu haben.
Adressat ist der Verkehrsteilnehmer
Würden für die Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung strengere Anforderungen gelten als für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes, würde die Kenntnisnahmemöglichkeit für Verkehrszeichen erheblich erschwert. Adressat des Zeichens ist der Verkehrsteilnehmer, dabei handelt es sich um eine Massenbekanntgabe, die jeder Teilnehmer des Straßenverkehrs erwarten muss.
Innere und äußere Wirksamkeit
Durch Aufstellen des Verkehrszeichen wird es zwar äußerlich wirksam, jedoch tritt die innere Wirksamkeit erst dann ein, wenn der Betroffene in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens eintritt und dieses auch wahrnehmen könnte.
2. Ansicht - Bekanntgabe bei Aufstellung des Verkehrsschildes2
Die Bekanntgabe eines Verkehrsschildes erfolgt schon bei dessen Aufstellung.
Argumente für diese Ansicht
Spezielle Regelungen der StVO haben Vorrang
Bei Verkehrszeichen richtet sich die Bekanntgabe nicht nach den allgemeinen Regelungen des VwVfG, sondern nach den speziellen Regelungen der StVO. Insbesondere die §§ 39,45 IV StVO stellen hierbei eine besondere Form der öffentlichen Bekanntmachung dar.
Die Aufstellung reicht aus
ist ein Verkehrszeichen so aufgestellt, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer bei Beachtung der in der StVO geforderten Sorgfalt im Straßenverkehr, das Verkehrszeichen erfassen kann, entfaltet es seine Rechtswirkung gegenüber jedem von dessen Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer. Ob dieses es im konkreten Fall tatsächlich wahrnimmt ist nicht von Relevanz.
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