Subjektiver Tatbestand

Der Subjektive Tatbestand

Der vorliegende Abschnitt wurde bearbeitet von Gesa Max, stud.iur. in Leipzig

Gemäß § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, soweit das Gesetz nicht fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Der Vorsatz muss sich als subjektives Element auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken. Wird auch nur eine objektive Tatbestandsvoraussetzung nicht vom Vorsatz erfasst, ist eine Strafbarkeit des Täters aus der besagten Norm zu verneinen.1