Gemeinnützigkeitsrecht
Gespeichert von admin am/um Do, 10/05/2012 - 13:26
Um das bürgerliche Engagement auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge und Wohlfahrtspflege zu fördern sieht das Steuerrecht weitreichende Steuerbefreiungen für Körperschaften, die gemeinnützig tätig sind, und für Personen vor, die über Spenden, gemeinnützige Unternehmungen unterstützen.
I. Gemeinnützige Körperschaften
1. Voraussetzungen an die Körperschaft
Die Folgen der Steuerbefreiungen auf Seiten der gemeinnützigen Körperschaft (dazu iE unten) sind dabei an hohe Voraussetzungen gekoppelt: Nur Körperschaften, die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind steuerbefreit (vgl. §5 I Nr. 9 KStG). Die konkreten Voraussetzungen ergeben sich aus den §§51-68 AO (Koch/Scholtz §52 Rdn. 3; Dötsch/Franzen/Sädtler/Sell/Zenthöfer S.61; Birk Rdn. 356).