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II. Die Patentfähigkeit

Eine Erfindung ist nach dem PatG patentfähig, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllt:

  • Neuheit,
  • Erfinderische Tätigkeit (veralteter Begriff: Erfindungshöhe),
  • Technizität,
  • Gewerbliche Anwendbarkeit und
  • Einheitlichkeit des Gegenstands.

Aus diesen Kriterien ergibt sich die Beurteilungsgrundlage, ob ein beanspruchter Gegenstand eine Erfindung ist.