Sittliche Pflicht

5. Die Garantenstellung im Überblick

Wie oben bereits ausgeführt, kann ein unechtes Unterlassungsdelikt nicht von jedermann, sondern nur von Personen begangen werden, die gemäß § 13 StGB rechtlich dafür einzustehen haben, dass der Erfolg nicht eintritt. Diese sich daraus ergebene Rechtspflicht zum Handeln, also den Erfolg abzuwenden, wird Garantenpflicht genannt.1