Schulbetrieb

aa) Aufsichtspflichtige als Überwachungsgaranten

Eine derartige Verantwortlichkeit für Straftaten Dritter kann auf einer Autoritätsstellung basieren, aus der sich eine Aufsichtspflicht ergibt.1
Die eigne Aufsichtspflicht bezieht sich dann auf unterstellte Personen, die nicht (voll) verantwortlich handeln können. Zu nennen sind insbesondere Verhältnisse zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern sowie zwischen Lehrern und ihren Schülern. Ebenso gilt dies für das Anstaltspersonal, das Geisteskranke zu überwachen hat.2