§ 118 BGB - Mangel der Ernstlichkeit (Scherzerklärung)
Gespeichert von admin am/um Fr, 26/04/2013 - 10:56Dieser Artikel wurde bearbeitet von Martin Erhardt, stud.iur. in Leipzig
§ 118 BGB behandelt die sogenannten Scherzerklärungen. Damit sind Willenserklärungen gemeint, die jemand abgibt, die daraus resultierenden Rechtsfolgen jedoch nicht möchte.1 Im Gegensatz zu § 116 BGB geht der Erklärende hier davon aus, dass der Erklärungsempfänger den eigentlichen Willen erkennt und sich nicht auf die abgegebene Willenserklärung beruft.2