Scherzerklärung

§ 118 BGB - Mangel der Ernstlichkeit (Scherzerklärung)

Dieser Artikel wurde bearbeitet von Martin Erhardt, stud.iur. in Leipzig

§ 118 BGB behandelt die sogenannten Scherzerklärungen. Damit sind Willenserklärungen gemeint, die jemand abgibt, die daraus resultierenden Rechtsfolgen jedoch nicht möchte.1 Im Gegensatz zu § 116 BGB geht der Erklärende hier davon aus, dass der Erklärungsempfänger den eigentlichen Willen erkennt und sich nicht auf die abgegebene Willenserklärung beruft.2