Schüler

aa) Aufsichtspflichtige als Überwachungsgaranten

Eine derartige Verantwortlichkeit für Straftaten Dritter kann auf einer Autoritätsstellung basieren, aus der sich eine Aufsichtspflicht ergibt.1
Die eigne Aufsichtspflicht bezieht sich dann auf unterstellte Personen, die nicht (voll) verantwortlich handeln können. Zu nennen sind insbesondere Verhältnisse zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern sowie zwischen Lehrern und ihren Schülern. Ebenso gilt dies für das Anstaltspersonal, das Geisteskranke zu überwachen hat.2

bb) Strafverfolgungsbeamte, Staatliches Aufsichtspersonal und Umweltbeamte als Garanten

Auch aus der Stellung eines Strafverfolgungsbeamten kann sich eine Garantenpflicht entwickeln. Gemeint sind insbesondere Staatsanwälte sowie Polizisten. Die Garantenstellung dient dann dem Schutz der Strafrechtspflege.1 Strafvollzugsbeamte hingegen machen sich nicht wegen Strafvereitelung (§§ 258, 258a, 13 StGB) strafbar, wenn sie dem Strafverfolgungsorgan nicht melden, dass Gefangene von anderen Strafvollzugsbeamten misshandelt werden. Begründet wird dies damit, dass die Strafverfolgung keine amtliche Aufgabe von Strafvollzugsbeamten sei.2

d) Tatsächliche, freiwillige Übernahme von Obhutspflichten

Grundsätzlich können Garantenpflichten entstehen, indem Obhutspflichten bzw. Schutzfunktionen freiwillig übernommen werden. Die Übernahme kann gegenüber zwei verschiedenen Personenkreisen erfolgen. Zum einen gegenüber dem Gefährdeten selbst oder gegenüber Personen, die selber Garanten zugunsten des Gefährdeten sind. Dabei kommt es allein auf die tatsächliche Übernahme, nicht auf den ggf. zugrunde liegenden Vertrag an.1

Insbesondere aus dem Verhältnis zwischen einem Arzt und seinem Patienten oder zwischen einem Lehrer und seinem Schüler ergibt sich die Übernahme von Obhutspflichten gegenüber dem Gefährdeten selbst.2