LPartG

bb) Eingetragene Lebenspartnerschaft und Beschützergaranten

Seit der Einführung des „Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft“ (LPartG), ist die Garantenstellung hinsichtlich einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, deren Partner gleichen Geschlechts sind und ihre Beziehung gemäß § 1 I LPartG legalisiert haben, grundsätzlich nicht länger auf das materielle Kriterium der engen Lebensgemeinschaft angewiesen. Die Garantenstellung lässt sich nun auf eine gesetzlich normierte Regelung in § 2 LPartG zurückführen. Daraus ergibt sich die Gleichstellung der gegenseitigen Fürsorgepflicht mit der eines Ehepaars.1 Eine Übertragung der Grundsätze über die Garantenpflicht unter Ehegatten auf die eingetragenen Lebenspartnerschaft ist daher möglich.2