Freiheitsberaubung
Freiheitsberaubung (in sonstiger Weise)
Gespeichert von Dominik am/um Mo, 11/06/2012 - 20:49Definition:
Eine Freiheitsberaubung in sonstiger Weise ist jedes Mittel, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen, z.B. Fesselung, Betäubung.
§ 239 StGB - Freiheitsberaubung
Gespeichert von alex am/um Sa, 24/03/2012 - 17:51Prüfungsschema
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a) Einsperren
- b) Sonstige Beraubung der Fortbewegungsfreiheit
- c) Kein Einverständnis
- 2. Subjektiver Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- II. Rechtswidrigkeit
- III. Schuldhaftigkeit
- IV. Minderschwerer Fall
- § 239 V
- V. Ergebnis
Qualifikationen: § 239 III StGB, § 239 IV StGB
Einsperren
Gespeichert von alex am/um Mi, 21/03/2012 - 16:05Definition:
Einsperren ist das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen.