E. Zeitpunkt des Vorsatzes
Gespeichert von admin am/um Di, 05/02/2013 - 11:29Als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Vorsatzes ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der „Tatbegehung“ abzustellen. Diese Regel wird auch mit dem Begriff des Koinzidenzprinzips umschrieben, wenn die Gleichzeitig (= Koinzidenz) von Vorsatz und Tathandlung gefordert wird. Dass der Vorsatz bei Begehung der Tat gegeben sein muss, folgt insoweit aus § 16 Abs. 1 StGB, der das Vorliegen des Vorstazes „bei Begehung der Tat“ fordert. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Erfolgseintritts jedoch nicht an, der Vorsatz muss die Tathandlung insoweit lediglich begleiten und nicht bis zur Vollendung „durchgehalten“ werden.1