Dritthaftung

§ 278 BGB - Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

Der vorliegende Abschnitt wurde bearbeitet von Martin Erhardt, stud.iur. in Leipzig

In den verschiedensten Schuldverhältnissen ist es nicht unüblich, dass sich der Schuldner zu dessen Erfüllung weiterer Personen bedient. So nutzt der Malermeister beispielsweise seinen Gesellen, um ein Zimmer streichen zu lassen. Sollte der Gehilfe dabei eine Pflicht verletzen, ermöglicht § 278 BGB dem Gläubiger einen Rückgriff auf den Schuldner. Dieser haftet für das Verschulden des Gehilfen, wie für eigenes.1