dolus alternativus

II. Dolus alternativus

Der dolus alternativus umschreibt dagegen Sachverhalte, in denen es der Täter bei Tatbegehung für sicher hält oder ernstlich damit rechnet, einen von zwei sich prinzipiell ausschließenden Tatbeständen zu erfüllen. Dabei muss er sich zumindest mit beiden Alternativen abfinden. Der Täter rechnet also mit einer Rechtsgutsverletzung eines von mehreren Opfern, wobei er nicht weiß, bei welchem sie tatsächlich eintreten wird. Kurzum rechnet der Täter damit, entweder den einen oder den anderen Tatbestand zu verwirklichen.1