I. Der Grundsatz "Auslegung vor Anfechtung"
Gespeichert von admin am/um Mo, 17/12/2012 - 21:361. Abgrenzung zum Dissens
Eine Anfechtung kommt dem Grunde nach nur dann in Frage, wenn feststeht, dass der objektive Erklärungsinhalt beider Vertragsparteien übereinstimmt und eine Einigung vorliegt. Fehlt es an einer Einigung bzw. an einem Vertragsschluss, so fehlt es daher auch an der entsprechenden Voraussetzung für eine Anfechtung.2