Dissens

I. Der Grundsatz "Auslegung vor Anfechtung"

Eine Irrtumsanfechtung kommt nur dann in Betracht, wenn das Erklärte und das Gewollte sich nicht decken und dies durch Auslegung im Vorfeld ermittelt wurde – es gilt der Grundsatz „Auslegung vor Anfechtung“.1

1. Abgrenzung zum Dissens

Eine Anfechtung kommt dem Grunde nach nur dann in Frage, wenn feststeht, dass der objektive Erklärungsinhalt beider Vertragsparteien übereinstimmt und eine Einigung vorliegt. Fehlt es an einer Einigung bzw. an einem Vertragsschluss, so fehlt es daher auch an der entsprechenden Voraussetzung für eine Anfechtung.2

F. Konsens und Dissens

I. Konsens

Bei einem Vertrag, der mindestens zwei Personen betrifft, ist es zuerst einmal nötig, dass beide Parteien am Vertragsschluss beteiligt sind, damit die Privatautonomie nicht durch Fremdbestimmung ausgehebelt wird. Die zwei Willenserklärungen, die vonnöten sind, also Angebot und Annahme, führen gem. §§ 145 ff. BGB dazu, dass ein Vertrag zustande kommt. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn sie sich inhaltlich decken, wobei der innere Wille maßgebend ist.1