Deliktsrecht

§ 831 BGB - Haftung für den Verrichtungsgehilfen

Der vorliegende Abschnitt wurde bearbeitet von Martin Erhardt, stud.iur. in Leipzig

Laut § 831 I 1 BGB hat derjenige, der sich einer anderen Person zur Verrichtung bedient, für diese zu haften, falls sie bei der Ausführung der Verrichtung die Rechtsgüter eines Dritten verletzt. Grundsätzlich müssen für die Haftung des Geschäftsherrn folgende Voraussetzungen vorliegen:

§ 278 BGB - Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

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In den verschiedensten Schuldverhältnissen ist es nicht unüblich, dass sich der Schuldner zu dessen Erfüllung weiterer Personen bedient. So nutzt der Malermeister beispielsweise seinen Gesellen, um ein Zimmer streichen zu lassen. Sollte der Gehilfe dabei eine Pflicht verletzen, ermöglicht § 278 BGB dem Gläubiger einen Rückgriff auf den Schuldner. Dieser haftet für das Verschulden des Gehilfen, wie für eigenes.1