Defizitäre Fähigkeiten

II. Übernahmeverschulden

Es muss jedoch immer überprüft werden, ob bei vermeintlich defizitären Fähigkeiten oder Kenntnissen des Täters die subjektive Fahrlässigkeit nicht doch im Rahmen des sogennanten Übernahmeverschuldens zu bejahen ist. Ein Übernahmeverschulden liegt zum Beispiel dann vor, wenn man Dinge tut, denen man nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen nicht gewachsen ist und dies wusste bzw. hätte wissen können.