Auswahlverschulden

II. Die Person des Erfüllungsgehilfen

Der Erfüllungsgehilfe ist gemäß § 278 1 BGB eine Person, die der Schuldner nutzt, um seine Verbindlichkeit beim Gläubiger zu erfüllen.1 Dabei muss zwischen dem Schuldner und dem Gehilfen kein Rechtsverhältnis bestehen (z.B. in Form eines Arbeitsvertrages). Solange die Person tatsächlich vom Schuldner als Gehilfe eingesetzt wird, ist das bereits ausreichend. Ein Gefälligkeitsverhältnis zwischen beiden Parteien wäre demnach auch denkbar. Selbst, wenn der Schuldner zunächst nichts von der Gehilfentätigkeit wusste, sie aber nachträglich genehmigt, wird der Gehilfe zum Erfüllungsgehilfen.2