Auswahlverschulden
II. Widerrechtliche Schädigung durch den Verrichtungsgehilfen
Gespeichert von admin am/um Di, 29/01/2013 - 22:15IV. Rechtsfolgen und Verschuldensmaßstab
Gespeichert von admin am/um Di, 29/01/2013 - 21:57II. Die Person des Erfüllungsgehilfen
Gespeichert von admin am/um Di, 29/01/2013 - 21:21Der Erfüllungsgehilfe ist gemäß § 278 1 BGB eine Person, die der Schuldner nutzt, um seine Verbindlichkeit beim Gläubiger zu erfüllen.1 Dabei muss zwischen dem Schuldner und dem Gehilfen kein Rechtsverhältnis bestehen (z.B. in Form eines Arbeitsvertrages). Solange die Person tatsächlich vom Schuldner als Gehilfe eingesetzt wird, ist das bereits ausreichend. Ein Gefälligkeitsverhältnis zwischen beiden Parteien wäre demnach auch denkbar. Selbst, wenn der Schuldner zunächst nichts von der Gehilfentätigkeit wusste, sie aber nachträglich genehmigt, wird der Gehilfe zum Erfüllungsgehilfen.2