§ 104 BGB - Geschäftsunfähigkeit
Gespeichert von admin am/um So, 21/10/2012 - 17:58
Geschäftsunfähig ist:
- wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
- wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.