Ausnahmen des Patentschutzes

VII. Vom Patentschutz eines Patents ausgeschlossene Handlungen (§ 11 PatG)

Das PatG sieht einige Ausnahmen von Handlungen vor, auf die sich der Patentschutz nicht erstreckt (§ 11 PatG). Entsprechend kann das Verbietungsrecht des Patentinhabers nicht ausgeübt werden, wenn eine Handlung verboten werden soll, die unter diese Ausnahmen fällt. Der Gesetzestext im Detail: