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§ 116 BGB - Geheimer Vorbehalt

Dieser Abschnitt wurde bearbeitet von Martin Erhardt, stud.iur. in Leipzig

Nach § 116 BGB entwickeln Willenserklärungen unabhängig davon Rechtskraft, ob der Erklärende "sich insgeheim vobehält, das Erklärte (insbesondere die daraus resultierenden Rechtsfolgen) nicht zu wollen".1 Dabei geht er davon aus, dass sein Vorbehalt vom Erklärungsempfänger nicht erkannt wird.2