1. Die verdeckte Stellvertretung
Gespeichert von admin am/um Mo, 21/01/2013 - 15:35Zu unterscheiden vom Handeln im fremden Namen ist die verdeckte Stellvertretung. Dabei gibt der Vertreter eine Willenserklärung im eigenen Namen ab. Durch diese wird er im Verhältnis zu seinem Verhandlungspartner (das sogenannte Außenverhältnis) selbst berechtigt und verpflichtet.1 Im Verhältnis zum Vertretenen (das Innenverhältnis) hat der Vertreter das aus dem Geschäft Erlangte herauszugeben. Es besteht aber ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach § 667 II BGB zu Gunsten des Erklärenden.