Außenvollmacht

5. Anfechtung der Vollmacht

Dem Vertretenen ist es idR möglich, die Vollmacht zu entziehen. Folglich ist eine Anfechtung in den meisten Fällen nicht relevant. Wurde die Vollmacht aber unwiderruflich erteilt, oder hat der Vertreter ein Rechtsgeschäft bereits abgeschlossen, dann können die Regelungen nach §§ 119 ff. BGB relevant werden. Liegt ein Anfechtungsgrund vor und wurde das Rechtsgeschäft insgesamt erfolgreich angefochten, dann ist es gemäß § 142 I BGB von Anfang an (ex tunc) nichtig. Bei einer reinen Außenvollmacht stellt die ex- tunc-Wirkung hierbei kein Problem dar. Wurde die Vollmacht aber nach Innen erteilt, entstehen komplizierte Rückabwicklungsverhältnisse.1 Zum besseren Verständnis soll folgendes Beispiel dienen:

1. Erteilung der Vollmacht

Die Vollmacht kann durch den Vertretenen, als Innen- oder Außenvollmacht in Form einer empfangsbedürftigen Willenserklärung erteilt werden.1

Beispiel 6a): Frau F sagt gegenüber ihrem Mann M: Geh bitte mal für mich beim Blumenhändler einen Strauß Blumen kaufen!