Arzt

II. Übernahmeverschulden

Es muss jedoch immer überprüft werden, ob bei vermeintlich defizitären Fähigkeiten oder Kenntnissen des Täters die subjektive Fahrlässigkeit nicht doch im Rahmen des sogennanten Übernahmeverschuldens zu bejahen ist. Ein Übernahmeverschulden liegt zum Beispiel dann vor, wenn man Dinge tut, denen man nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen nicht gewachsen ist und dies wusste bzw. hätte wissen können.

d) Tatsächliche, freiwillige Übernahme von Obhutspflichten

Grundsätzlich können Garantenpflichten entstehen, indem Obhutspflichten bzw. Schutzfunktionen freiwillig übernommen werden. Die Übernahme kann gegenüber zwei verschiedenen Personenkreisen erfolgen. Zum einen gegenüber dem Gefährdeten selbst oder gegenüber Personen, die selber Garanten zugunsten des Gefährdeten sind. Dabei kommt es allein auf die tatsächliche Übernahme, nicht auf den ggf. zugrunde liegenden Vertrag an.1

Insbesondere aus dem Verhältnis zwischen einem Arzt und seinem Patienten oder zwischen einem Lehrer und seinem Schüler ergibt sich die Übernahme von Obhutspflichten gegenüber dem Gefährdeten selbst.2