Arbeitsverhältnis

I. Die Person des Verrichtungsgehilfen

Der Verrichtungsgehilfen ist gemäß § 831 I 1 BGB die Person, die durch den Geschäftsherrn zu einer Verrichtung bestellt wurde und an dessen Weisungen gebunden ist.1 abei spielt es keine Rolle, in welchem Verhältnis der Geschäftsherr zum Verrichtungsgehilfen steht. Denkbar ist zum Beispel ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Aber selbst bei einer unentgeltlichen Tätigkeit kann die vom Geschäftsherrn genutzte Person Verrichtungsgehilfe sein. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Person dauerhaft oder nur einmalig für den Geschäftsherrn tätig wird.2 Solange sie an dessen Weisungen gebunden ist, handelt sie auch als Verrichtungsgehilfe.

6. Beendigung des Vollmachtsverhältnisses

Eine andere Möglichkeit das Vollmachtverhältnis zu beenden, ist der Abschluss der damit bezweckten Rechtsgeschäfte oder deren Unmöglichkeit. Dies gilt zumindest, wenn die Vollmacht nur bestimmte Rechtsgeschäfte beinhaltet (Spezialvollmacht). Auch durch den Verzicht seitens des Bevollmächtigten oder den Tod des Vollmachtgebers wird das Verhältnis beendet.1