Anwendung der erforderlichen Sorgfalt

b) Anscheinsvollmacht

Zu unterscheiden von der Duldungsvollmacht ist die Anscheinsvollmacht. Auch in diesem Fall erhält der Vertreter keine Vollmacht vom Vertretenen und muss mehrfach im Namen des Vertretenen aufgetreten sein. Der Unterschied besteht hierbei darin, dass es dem Vertretenen nicht bewusst war, dass ein Anderer für ihn als Vertreter handelt, er aber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt dies hätte erkennen und verhindern können. Gemeinsames Merkmal ist erneut die Gutgläubigkeit des Geschäftspartners im Hinblick auf die Vertretungsmacht.1 Zur Verdeutlichung folgt ein Beispielfall: