§ 433 - Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
Gespeichert von admin am/um Di, 24/04/2012 - 16:02A. Vorbemerkung
Nach §433 I BGB wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Rechts- oder Sachmängeln zu übergeben und Eigentum an der Sache zu verschaffen. Nach Abs. 2 wird wiederum der Verkäufer dazu verpflichtet, dem Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.
B. Prüfungsaufbau
- I. Anspruch entstanden
- 1. Abgabe eines Angebots und diesbezüglicher Zugang beim Empfänger
- 2. Annahmeerklärung und Zugang beim Empfänger
- 3. Ergebnis
- II. Anspruch wieder untergegangen
- III. Anspruch durchsetzbar