Anrufbeantworter

2. Willenserklärung unter Abwesenden

Zu den Willenserklärungen unter Abwesenden schreibt das BGB in § 130 Abs. I, S. 1 BGB knapp: „Eine Willenserklärung die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht…“. Schauen wir uns zur Abgabe und dem Zugang der Willenserklärung unter Abwesenden einige Problemstellungen an: