animus auctoris

Täterschaft und Teilnahme

Mittelbare Täterschaft - §25 I Alt. 2 StGB

Bei der mittelbaren Täterschaft bedient sich jemand einer anderen Person, um "durch" diese eine Straftat zu begehen. Die Tat des sogenannten Tatmittlers, also der anderen Person, wird bei der mittelbaren Täterschaft dem Hintermann (jemand) zugerechnet.

Beispiel Der Arzt A (Hintermann) gibt der ahnungslosen Krankenschwester (Tatmittlerin) eine mit Gift gefüllte Spritze, die sie einem Patienten verabreichen soll.

Das entscheidene Element ist die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unterlegene Stellung des Tatmittlers, also desjenigen, durch den die Tat begangen wird (im Beispiel die Krankenschwester), sowie die das Gesamtgeschehen in den Händen haltende Rolle des Hintermannes (im Beispiel die des Arztes), der durch seinen Willen das Geschehen lenkt und in der Hand hält1.