C. Rechtsfolgen
Gespeichert von admin am/um Mo, 21/01/2013 - 20:02Zunächst bestimmen sich die Rechtsfolgen nach § 164 I BGB. Das vom Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft entfaltet seine Wirkung für und gegen den Vertretenen. Auch die Annahme einer Willenserklärung wirkt iS von § 164 III, I BGB, als wäre sie vom Vertretenen selbst entgegengenommen wurden.1
Weiterhin spielt für eine Anfechtung gemäß § 166 I BGB nur der Irrtum des Vertreters eine Rolle (Repräsentationsprinzip). Die Möglichkeit eine Anfechtungserklärung abzugeben, hat aber nur der Vertretene.2