Anfechtung

C. Rechtsfolgen

Zunächst bestimmen sich die Rechtsfolgen nach § 164 I BGB. Das vom Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft entfaltet seine Wirkung für und gegen den Vertretenen. Auch die Annahme einer Willenserklärung wirkt iS von § 164 III, I BGB, als wäre sie vom Vertretenen selbst entgegengenommen wurden.1

Weiterhin spielt für eine Anfechtung gemäß § 166 I BGB nur der Irrtum des Vertreters eine Rolle (Repräsentationsprinzip). Die Möglichkeit eine Anfechtungserklärung abzugeben, hat aber nur der Vertretene.2

5. Anfechtung der Vollmacht

Dem Vertretenen ist es idR möglich, die Vollmacht zu entziehen. Folglich ist eine Anfechtung in den meisten Fällen nicht relevant. Wurde die Vollmacht aber unwiderruflich erteilt, oder hat der Vertreter ein Rechtsgeschäft bereits abgeschlossen, dann können die Regelungen nach §§ 119 ff. BGB relevant werden. Liegt ein Anfechtungsgrund vor und wurde das Rechtsgeschäft insgesamt erfolgreich angefochten, dann ist es gemäß § 142 I BGB von Anfang an (ex tunc) nichtig. Bei einer reinen Außenvollmacht stellt die ex- tunc-Wirkung hierbei kein Problem dar. Wurde die Vollmacht aber nach Innen erteilt, entstehen komplizierte Rückabwicklungsverhältnisse.1 Zum besseren Verständnis soll folgendes Beispiel dienen:

2. Die Abgabe der Willenserklärung

Unter der Abgabe versteht man das wissentliche und willentliche Versenden der Erklärung in Richtung des Empfangenden.1 Die Erklärung muss dergestalt auf den Weg gebracht werden, dass sie den Machtbereich des Erklärenden verlässt (Einwerfen in Briefkasten des Empfangenden, Übergabe durch Stellvertreter / Boten,…). Bis zur Vollendung der Abgabe trägt der Erklärende noch das Risiko der fehlerhaften Übermittlung, er muss in dieser Zeit also alle abgelaufenen Fristen, nicht eingegangenen Verträge, etc. gegen sich gelten lassen.2

3. Der Geschäftswille

Schlussendlich beinhaltet die Willenserklärung auch den Geschäftswillen, also den Willen, mit dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.1 Der rechtlich relevante Wille konkretisiert sich hier auf den Inhalt des Rechtsgeschäfts. Fehlt alleine der Geschäftswille, so ist trotzdem eine wirksame Willenserklärung zustande gekommen. Diese kann jedoch möglicherweise später nach §§ 142, 119 ff. BGB im Wege der Anfechtung beseitigt werden, allerdings im Rahmen bestimmter Regeln und Pflichten, wie die unverzügliche Anfechtung nach Kenntnis des Willensmangels (§ 121 BGB) oder auch die Pflicht zum Schadensersatz (§ 122 BGB).

II. Der Inhaltsirrtum - § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB

Ein Inhaltsirrtum (oder auch Irrtum über den Erklärungsinhalt) liegt vor, wenn zwar der äußere Tatbestand der Erklärung (also die Erklärung an sich) mit dem inneren Willen des Erklärenden übereinstimmt, der Erklärende also genau das Erklärungszeichen benutzt, dessen er sich bedienen möchte, aber dabei über dessen Bedeutung oder Tragweite irrt.1 Der (objektive) Erklärungsinhalt und der (subjektive) Erklärungswillen fallen auseinander, weil die Erklärung im Rechtsverkehr einen anderen Sinn besitzt als der, den der Erklärende seiner Erklärung beigemessen hat2


I. Der Grundsatz "Auslegung vor Anfechtung"

Eine Irrtumsanfechtung kommt nur dann in Betracht, wenn das Erklärte und das Gewollte sich nicht decken und dies durch Auslegung im Vorfeld ermittelt wurde – es gilt der Grundsatz „Auslegung vor Anfechtung“.1

1. Abgrenzung zum Dissens

Eine Anfechtung kommt dem Grunde nach nur dann in Frage, wenn feststeht, dass der objektive Erklärungsinhalt beider Vertragsparteien übereinstimmt und eine Einigung vorliegt. Fehlt es an einer Einigung bzw. an einem Vertragsschluss, so fehlt es daher auch an der entsprechenden Voraussetzung für eine Anfechtung.2

B. Die Irrtümer des § 119 BGB

Bei einem Irrtum im Sinne des Rechts der Anfechtung handelt es sich um das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung.1

§ 119 BGB regelt insgesamt drei Arten von Irrtümern, bei deren Vorliegen der Irrende zur Anfechtung berechtigt sein soll. Nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB kann angefochten werden, wenn der Erklärende bei Abgabe seiner Willenserklärung über den Inhalt seiner Erklärung irrt (Inhaltsirrtum). Gleiches gilt nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum). § 119 Abs. 2 BGB berechtigt zur Anfechtung, wenn der Erklärende über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder der Sache irrt (Eigenschaftsirrtum).