Allgemeine Lebenserfahrung

d) Vorsätzliches Dazwischentreten eines Dritten

Der Verantwortungsbereich eines Dritten kann dann eröffnet sein, wenn dieser in den vom Täter in Gang gesetzten Kausalverlauf eintritt. Der dazwischentretende Dritte beeinflusst somit den verursachten Erfolg. Unproblematisch gegeben ist jedenfalls der Kausalzusammenhang (Vgl. bereits oben II 2 a) anknüpfende Kausalität). Es findet also kein Regressverbot statt. Das heißt, dass ein vorsätzliches, erfolgsverursachendes Eingreifen eines Dritten in den in Gang gesetzten Kausalverlauf eine Haftung des „Ersttäters“ nicht ausschließt. Umstritten ist dann jedoch in welchem Umfang eine objektive Zurechnung des Täters abgelehnt werden kann bzw. muss und der Zurechnungszusammenhang des Täters unterbrochen ist. Dies hängt grundsätzlich davon ab, in welchen Verantwortungsbereich der eingetretene Erfolg fällt.1