Aktive Stellvertretung

A. Allgemeines zur Stellvertretung

Die Regelungen der §§ 164ff BGB finden dort Anwendung, wo ein Dritter eine Willenserklärung für jemanden abgibt, dem dies selbst nicht möglich ist oder der gewisse Handlungen auf eine andere Person übertragen will bzw. muss. Gerade bei der Organisation eines Unternehmens können nicht alle Aufgaben von einer einzigen Person erledigt werden. Um ein besseres Arbeiten zu ermöglichen, werden weitere Personen mit der Erfüllung betraut. Diese handeln dann regelmäßig als sogenannte Stellvertreter.

Gemäß § 164 I 1 BGB handelt als Stellvertreter, wer eine eigene Willenserklärung im fremden Namen mit entsprechender Vertretungsmacht abgibt (aktive Stellvertretung).