Abgrenzung

2. Die Ernstnahmetheorie

Die Ernstnahmetheorie stellt die in der Literatur herrschende Meinung dar und bejaht den Eventualvorsatz dann, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung ernsthaft für möglich hält und sich mit ihr um des erstrebten Zieles wegen abfindet. Der Täter ist insoweit also eher bereit die Folge hinzunehmen als auf sie zu verzichten. Demnach handelt der Täter nur bewusst fahrlässig, wenn er ernsthaft darauf vertraut, dass die als möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung nicht eintreten werde, er also den drohenden Erfolgseintritt vermeiden könnte. Dabei ist es folglich nicht genügend, dass der Täter lediglich nur darauf hofft, dass der Erfolg ausbleibt.1

1. Die Gleichgültigkeitstheorie

Die Vertreter der Gleichgültigkeitstheorie kombinieren in diesem Sinne die Möglichkeitstheorie (rein kognitiv) mit einer dem Wollenselement entsprechenden voluntativen Komponente - namentlich der Gleichgültigkeit. Demnach handelt der Täter nur dann mit Eventualvorsatz, wenn er die für möglich gehaltene Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsgut in Kauf nimmt.1 Eben diese Gleichgültigkeit lässt sich dann nur dadurch feststellen, dass der Täter den möglichen Schadeneintritt erkannt und seinerseits „instrumentalisiert“ hat.2

2. Die Möglichkeitstheorie

Einer früheren Ansicht zufolge, war der Eventualvorsatz nach der Möglichkeitstheorie schon dann zu bejahen, wenn der Täter die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkannte und dennoch handelte.1 Eine neuere, diesen Grundsatz konkretisierende Ansicht fordert insoweit einschränkend, dass der Täter, ausgehend von den Tatumständen und den kausalen Gesetzesmäßigkeiten die „konkrete Möglichkeit“ gehabt haben muss den Erfolgseintritt zu erkennen.2