Abgebrochene Kausalität

2. Unterbrechung des Kausalzusammenhanges

a) Anknüpfende Kausalität (Fortwirkende Kausalität)

Im Falle einer nur anknüpfenden Kausalität, wird der Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg nicht unterbrochen, womit eine Kausalität grundsätzlich zu bejahen ist. Dabei sind insbesondere Fälle gemeint, in denen ein Dritter in den vom Täter in Gang gesetzten Kausalverlauf eintritt. Das bedeutet, dass die zweite Handlung nur deswegen zum Erfolg führen kann, weil vorab eine frühere Bedingung gesetzt wurde, an die die zweite Bedingung anknüpfen kann. Die zweite Bedingung ist insoweit abhängig von der ersten Bedingung. Der Kausalzusammenhang wird durch dieses Dazwischentreten des Dritten jedoch nicht unterbrochen, er wirkt viel mehr fort.1