Abgabe

A. Allgemeines zur Stellvertretung

Die Regelungen der §§ 164ff BGB finden dort Anwendung, wo ein Dritter eine Willenserklärung für jemanden abgibt, dem dies selbst nicht möglich ist oder der gewisse Handlungen auf eine andere Person übertragen will bzw. muss. Gerade bei der Organisation eines Unternehmens können nicht alle Aufgaben von einer einzigen Person erledigt werden. Um ein besseres Arbeiten zu ermöglichen, werden weitere Personen mit der Erfüllung betraut. Diese handeln dann regelmäßig als sogenannte Stellvertreter.

Gemäß § 164 I 1 BGB handelt als Stellvertreter, wer eine eigene Willenserklärung im fremden Namen mit entsprechender Vertretungsmacht abgibt (aktive Stellvertretung).

III. Empfangsbedürftige Willenserklärung

Empfangsbedürftig ist eine Willenserklärung immer dann, wenn zu ihrer Formulierung und Abgabe noch der Zugang beim Gegenüber zur Wirksamkeit erfolgen muss. Sie kann an das unmittelbare Gegenüber, aber auch an einen empfangsbereiten Dritten zu richten sein.1 In vielen Tatbeständen drückt das BGB die Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärung dadurch aus, dass die „Erklärung gegenüber einem anderen abzugeben ist“2 – siehe als Beispiele nur §§ 143 („…erfolgt durch Erklärung gegenüber dem…“), 146 („….Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber….“, 167 BGB („…Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber…“). Wenn Zugang und Kenntnisnahme erfolgt sind, so tritt unmittelbar die Wirksamkeit ein.

    2. Die Abgabe der Willenserklärung

    Unter der Abgabe versteht man das wissentliche und willentliche Versenden der Erklärung in Richtung des Empfangenden.1 Die Erklärung muss dergestalt auf den Weg gebracht werden, dass sie den Machtbereich des Erklärenden verlässt (Einwerfen in Briefkasten des Empfangenden, Übergabe durch Stellvertreter / Boten,…). Bis zur Vollendung der Abgabe trägt der Erklärende noch das Risiko der fehlerhaften Übermittlung, er muss in dieser Zeit also alle abgelaufenen Fristen, nicht eingegangenen Verträge, etc. gegen sich gelten lassen.2

    I. Die vier Phasen

    Generell lassen sich vier Phasen ausmachen, die als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Willenserklärung erfüllt sein müssen: Die Formulierung der Willenserklärung, deren Abgabe, der Zugang beim Empfänger und die Kenntnisnahme durch den Empfangenden.1

    • 1. Bork: Rn.: 607.