Abbruch rettender Kausalverläufe

c) Technischer Behandlungsabbruch

Auch hinsichtlich der Fallgruppe des technischen Behandlungsabbruchs ergeben sich gewisse Abgrenzungsschwierigkeiten. Um festzustellen, ob es sich bei dem Abbruch einer solchen Maßnahme um eine aktives Tun oder um ein Unterlassen handelt, ist es zunächst einmal sinnvoll und notwendig zwei unterschiedliche Fallgruppen zu konstatieren.


aa) Technischer Behandlungsabbruch durch den behandelnden Arzt

Grundsätzlich wird bei einem Abbruch durch den behandelnden Arzt oder auf Anweisung auch durch dessen Hilfspersonal, lediglich ein Unterlassen weiterer Rettungsbemühungen angenommen.1

1. Hypothetische Ersatz- und Reserveursachen

a) Der Erfolg in seiner konkreten Gestalt (Das Verbot der Einbeziehung hypothetischer Kausalverläufe)

Das Problem der Hypothetische Ersatz- und Reserveursachen stellt sich insbesondere bei der Anwendung der Äquivalenztheorie. In diesem Kontext sind Fälle zu nennen, in denen trotz des Hinwegdenkens der Handlung der Erfolg dennoch eintritt.

Beispiel: Der von A tödlich getroffene O wäre auch ohne den Schuss des A gestorben, weil B in dem Pkw des O eine Autobombe installiert hatte.1 Es wird deutlich, dass, wenn man die Handlung des A, das Schießen auf den O hinwegdenken würde, dieser durch die Autobombe des O trotzdem gestorben wäre. In derartigen Fällen könnte man eine Kausalität also leichthin verneinen, was zu unangemessenen Ergebnissen führen würde.