Ärztliches Fehlverhalten

e) Fahrlässiges Dazwischentreten eines Dritten

Weiterhin denkbar sind Konstellationen, in denen ein Dritter in den vom Ersttäter in Gang gesetzten Kausalverlauf nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig eintritt und somit den Erfolg herbeiführt. Grundsätzlich berührt ein solch fahrlässiges Dazwischentreten eines Dritten den Zurechnungszusammenhang zulasten des Erstverursachers nicht, da mit einem fahrlässigen (Fehl-) Verhalten anderer eher zu rechnen ist als mit einem vorsätzlichen.1 Wichtigste Fallgruppen bilden in diesem Kontext Sachverhalte, in denen das Fehlverhalten von Ärzten oder anderen Rettern den tödlichen Kausalverlauf beeinflussen. Auch hier ist abermals problematisch, inwieweit eine objektive Zurechnung des Ersttäters dennoch auszuschließen ist.