§ 2231 BGB - Ordentliche Testamente

§ 2231 Ordentliche Testamente

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

  1. zur Niederschrift eines Notars,

  2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung. 

Schema zum ordentlichen Testament, §§ 2231, 2247 BGB

Wirksamkeitsvoraussetzungen:

1. Testierfähigkeit, § 2229 BGB

Bei Minderjährigen ab dem 16. Lebensjahr, dann aber nur in öffentlicher Testamentsform gem. §§ 2229 II, 2232, 2247 IV BGB.

2. Höchstpersönlichkeit, §§ 2064, 2065 BGB

Problematisch ist die Mitwirkung eines Dritten. („Rittergutfall“)

e.A.: Mitwirkung möglich, soweit keine Willkür und Ermessen sachgerecht ausgeübt wird

h.M.: und BGH: Nur die Ernennung durch Dritte möglich, Arg. § 2065 BGB. Entscheidung muss durch objektive Kriterien vorgegeben sein.

3. Testierwille

4. Form, § 2247 BGB

Problematisch ist das sog. Postskripta nach der Unterschrift

e.A: Wegen Abschlussfunktion nicht zulässig, nur Erläuterungen sind zulässig

BGH: Postskripta wirksam, wenn es vom Willen des Erblassers gedeckt ist und das räumliche Erscheinungsbild nicht entgegensteht.

Vorlesung: 
Erbrecht
Rechtsgebiet: 
Zivilrecht
Zweittitel: 
Ordentliches Testament, §§ 2231, 2247 BGB
Video URL: 
https://media.jura-online.de/media/video/00011987_promo.mp4

Testierfähigkeit

Unter Testierfähigkeit ist die persönliche Befähigung des Erblassers zur rechtswirksamen Errichtung, Aufhebung oder Änderung eines Testaments zu verstehen. Sie muss zum Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein.
Nach § 2229 kann ein Minderjähirger mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein Testament errichten.

Quelle: 
§ 2229 BGB; BeckOK-BGB/Litzenburger, 68. Edition, München 01.11.2023, § 2229 Rn. 1.
Paragraphen: 
§ 2229 BGB.
Rechtsgebiet: 
Zivilrecht
Vorlesung: 
Erbrecht

Testierfreiheit

Testierfreiheit bedeutet, dass der Erblasser durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) rechtsgeschäftlich frei bestimmen kann, an wen sein Vermögen nach seinem Tod fallen soll.

Quelle: 
BeckOGK/Preuß, Stand 01.11.2023, § 1922 Rn. 19.
Paragraphen: 
§ 1937 BGB
Rechtsgebiet: 
Zivilrecht
Vorlesung: 
Erbrecht