Schema zum ordentlichen Testament, §§ 2231, 2247 BGB
Wirksamkeitsvoraussetzungen:
1. Testierfähigkeit, § 2229 BGB
Bei Minderjährigen ab dem 16. Lebensjahr, dann aber nur in öffentlicher Testamentsform gem. §§ 2229 II, 2232, 2247 IV BGB.
2. Höchstpersönlichkeit, §§ 2064, 2065 BGB
Problematisch ist die Mitwirkung eines Dritten. („Rittergutfall“)
e.A.: Mitwirkung möglich, soweit keine Willkür und Ermessen sachgerecht ausgeübt wird
h.M.: und BGH: Nur die Ernennung durch Dritte möglich, Arg. § 2065 BGB. Entscheidung muss durch objektive Kriterien vorgegeben sein.
3. Testierwille
4. Form, § 2247 BGB
Problematisch ist das sog. Postskripta nach der Unterschrift
e.A: Wegen Abschlussfunktion nicht zulässig, nur Erläuterungen sind zulässig
BGH: Postskripta wirksam, wenn es vom Willen des Erblassers gedeckt ist und das räumliche Erscheinungsbild nicht entgegensteht.