Überblick
Grundsätzlich umstritten ist, wie lange der Zeitraum währt, in dem eine Verstrickung in einer Auseinandersetzung als Beteiligung iSd. § 231 StGB anzusehen ist.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang fraglich, inwieweit sich ein Täter wegen Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB strafbar macht, der erst dann zur der bestehenden Schlägerei dazustößt, wenn die schwere Folge bereits verwirklicht worden ist.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Auch derjenige, der sich erst nach der Verwirklichung der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt, wird nach § 231 StGB bestraft.
Argumente für diese Ansicht
Zweck des § 231 StGB
Bereits der Zweck des § 231 StGB erfordert es, auch denjenigen zu bestrafen, der sich erst nach der Verwirklichung der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt. Durch § 231 StGB soll vermieden werden, dass sich der Täter bei Beweisschwierigkeiten einfach darauf beruft, erst nach der Verwirklichung der schweren Folge zum Tatgeschehen hinzugekommen zu sein.
Wille des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung des § 231 StGB die Strafbarkeit gerade nicht von der Ursächlichkeit des einzelnen Tatbeitrags für die schwere Folge abhängig machen.
Die Strafbarkeit rechtfertigt sich bereits aus der Natur des Delikts als Gefährdungsdelikt
Die Strafandrohung des § 231 StGB rechtfertigt sich daraus, dass die Schlägerei häufig schwere Folgen hat und dass wegen dieser Gefährlichkeit schon der Beteiligung an einer solchen entgegen gewirkt werden soll.
Die Strafbarkeit rechtfertigt sich zudem aus den Beweisschwierigkeiten, die sich bei den undurchschaubaren Vorgängen hinsichtlich der Personen der Verursacher und der vorkommenden schweren Verletzungen ergeben.
2. Ansicht - Derjenige, der erst nach Verwirklichung der schweren folge der Schlägerei beitritt, ist nicht nach § 231 StGB zu bestrafen.
Argumente für diese Ansicht
Beim nachträglichen Eintreten in die Schlägerei mangelt es an dem charakteristischen Aufschaukelungs-Prozess
Im Falle dessen, dass der Täter nach der Verwirklichung der schweren Folge einen nachträglichen Geschehensbeitrag leistet, ist anzumerken, dass diesem Handeln die Eigenschaft fehlt zu dem Aufschaukelungs-Prozess auch nur potentiell beigetragen zu haben.
Der sukzessive Täter hat keinen Beitrag zu der durch die schwere Folge indizierten Gefährlichkeit geleistet.
Ein abstrakt gefährliches Verhalten (das durch die sukzessive Beteiligung hervorgerufen wird), reicht für die Strafbarkeit nach § 231 StGB nicht aus. Es wird der Eintritt der Schweren Folge gefordert, zu welchem der Täter beigetragen haben muss.
Der Zweck des § 231 StGB ist kein ausreichendes Argument
Auch der Zweck des § 231 StGB, der insbesondere in der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten liegt, legitimiert es nicht, den Täter zu bestrafen, der zu der schweren Folge nichts beigetragen hat.