§ 231 StGB - Beteiligung an einer Schlägerei

§ 231 Beteiligung an einer Schlägerei

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist. 

Schema zur Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 I StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Schlägerei/von mehreren verübter Angriff

Schlägerei
Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen.
Ein von mehreren verübter Angriff
Ein von mehreren verübter Angriff ist die feindselige, unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen.

b) Beteiligung

Aktive physische oder psychische Einwirkung auf die Beteiligten der Schlägerei 

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

3. objektive Bedingung der Strafbarkeit

Tod oder schwere Körperverletzung iSv § 226 StGB

II. Rechtswidrigkeit (Beachte: § 231 II StGB)

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld 

Allgemeine Entschuldigungsgründe

V. Ergebnis

Vorlesung: 
Strafrecht BT I
Rechtsgebiet: 
Strafrecht
Zweittitel: 
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 I StGB
Video URL: 
https://media.jura-online.de/media/video/00011046_promo.mp4

Schlägerei

Eine Schlägerei ist ein in gegenseitige Tätigkeiten ausartender Streit zwischen mindestens drei Personen

Quelle: 
BGHSt 15, 369.
Paragraphen: 
§231 StGB
Rechtsgebiet: 
Strafrecht
Vorlesung: 
Strafrecht BT I
Stichwortverzeichnis: 

Angriff mehrerer i.S.d. § 231 StGB

Ein von mehreren verübter Angriff ist die feindselige Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen.

Quelle: 
Hilgendorf/ Valerius, StrafR BT I, 1. Auflage München 2021, § 3 Rn. 105; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Saliger, StGB, Paeffgen/ Böse/ Eidam, 6. Auflage Baden-Baden 2023, § 231 StGB Rn. 7
Paragraphen: 
§ 231
Rechtsgebiet: 
Strafrecht
Vorlesung: 
Strafrecht BT I
Stichwortverzeichnis: 

Kausalität

Nach der conditio-sine-qua-non-Formel, ist eine Handlung kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Quelle: 
RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.
Paragraphen: 
§223 StGB, §212 StGB,§211 StGB,
Rechtsgebiet: 
Strafrecht
Vorlesung: 
Strafrecht AT
Schuldrecht BT II (Gesetzliche Schuldverhältnisse)

Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist ein durch menschliches Verhalten verursachter Erfolg, wenn dieses Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen und diese Gefahr sich auch tatsächlich in dem konkreten erfolgsverursachenden Geschehen realisiert hat.

Quelle: 
Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Salinger/Altenhain, StGB, 6. Auflage Heidelberg 2023, Rn. 57; MüKo/Freud, 4. Auflage München 2020, vor § 13 Rn. 181; Kühl, StafR AT, 8. Auflage München 2017, § 4 Rn. 43.
Rechtsgebiet: 
Strafrecht
Vorlesung: 
Strafrecht AT

Vorsatz

Vorsatz ist Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs im Bewusstsein der Rechts-(Pflicht-)widrigkeit.

Quelle: 
Jauernig BGB/Stadler, 19. Auflage München 2023, § 276 Rn. 15.
Rechtsgebiet: 
Zivilrecht
Vorlesung: 
Sonstiges Zivilrecht (inklusive Prozessrecht)

Ist es möglich sich auch durch psychisches Mitwirken an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB zu beteiligen?

Überblick

Im Grundsatz unbestritten ist, dass unter dem Begriff der Schlägerei eine mit gegenseitigen Körperverletzungen einhergehende tätliche Auseinandersetzung zu verstehen ist, an der mindestens drei Personen aktiv körperlich mitwirken.1

Das bedeutet, dass schon dann keine Schlägerei mehr vorliegt, soweit einer der drei Personen nicht tätlich, sondern lediglich psychisch mitwirkt. Es besteht also Einigkeit darüber, dass für das Vorliegen einer Schlägerei psychisches Mitwirken nicht ausreicht. Fraglich ist allerdings, inwieweit eine psychisches Mitwirken ausreicht, sofern bereits eine Schlägerei gegeben ist – sich also drei Personen schon in einer tätliche Auseinandersetzung befinden und eine vierte Person lediglich psychisch, z.B. durch Anfeuern der Täter mitwirkt.

1. Ansicht - Unter der Voraussetzung, dass eine Schlägerei mit den erforderlichen drei physisch wirkenden Personen vorliegt, ist eine Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB auch dann möglich, wenn lediglich psychisch mitgewirkt wird.1

Argumente für diese Ansicht

Einschränkung auf physische Beteiligung ist mit dem Zweck des § 231 StGB nicht vereinbar

Der Zweck des § 231 StGB hebt insbesondere darauf ab, etwaige Beweisschwierigkeiten auszuschließen, die durch die Unübersichtlichkeit des Tatgeschehens für gewöhnlich entstehen. In diesem Zusammenhang erscheint es nicht sachgemäß den Begriff der Beteiligung auf die physische Mitwirkung zu beschränken. In der Praxis wird häufig nicht zu ermitteln sein, in welcher Form die Beteiligten an der Auseinandersetzung mitgewirkt haben.2

Psychisches Mitwirken ist nicht minder gefährlich als tätliche Beteiligung

Gerade das Anfeuern ist dazu geeignet, eine weitere Eskalation der Auseinandersetzung zu bewirken.3

  • 1. MüKo/Hohmann, § 231, Rn. 14ff., Aufl. 2.; Rengier, BT II, § 18, Rn. 3a, Aufl. 13.; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, § 231, Rn. 4, Aufl. 29.; Fischer, StGB, § 231, Rn. 8, Aufl. 62.
  • 2. MüKo/Hohmann, § 231, Rn. 16, Aufl. 2.
  • 3. Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, § 231, Rn. 4, Aufl. 29.

2. Ansicht - Ein rein psychisches Mitwirken reicht für eine Beteiligung an einer Schlägerei iSd. § 231 StGB nicht aus. Insoweit stellt das Mitwirken „lediglich“ Beihilfe zur Schlägerei dar.1

Argumente für diese Ansicht

Die Verursachung der schweren Folge kann nur von einem tätlichen Beteiligten hervorgerufen werden

Insoweit ist anzuerkennen, dass die Gefährlichkeit der psychischen Mitwirkung geringer ist als bei der tätlichen Beteiligung.2

  • 1. Lackner/Kühl, StGB, § 231, Rn. 3, Aufl. 28.; NK/Paeffgen, § 231, Rn. 8, Aufl. 3.
  • 2. Stree in FS Schmitt, 219.

Überblick

Im Grundsatz unbestritten ist, dass unter dem Begriff der Schlägerei eine mit gegenseitigen Körperverletzungen einhergehende tätliche Auseinandersetzung zu verstehen ist, an der mindestens drei Personen aktiv körperlich mitwirken.1

Das bedeutet, dass schon dann keine Schlägerei mehr vorliegt, soweit einer der drei Personen nicht tätlich, sondern lediglich psychisch mitwirkt. Es besteht also Einigkeit darüber, dass für das Vorliegen einer Schlägerei psychisches Mitwirken nicht ausreicht. Fraglich ist allerdings, inwieweit eine psychisches Mitwirken ausreicht, sofern bereits eine Schlägerei gegeben ist – sich also drei Personen schon in einer tätliche Auseinandersetzung befinden und eine vierte Person lediglich psychisch, z.B. durch Anfeuern der Täter mitwirkt.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Unter der Voraussetzung, dass eine Schlägerei mit den erforderlichen drei physisch wirkenden Personen vorliegt, ist eine Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB auch dann möglich, wenn lediglich psychisch mitgewirkt wird.2

Argumente für diese Ansicht

Einschränkung auf physische Beteiligung ist mit dem Zweck des § 231 StGB nicht vereinbar

Der Zweck des § 231 StGB hebt insbesondere darauf ab, etwaige Beweisschwierigkeiten auszuschließen, die durch die Unübersichtlichkeit des Tatgeschehens für gewöhnlich entstehen. In diesem Zusammenhang erscheint es nicht sachgemäß den Begriff der Beteiligung auf die physische Mitwirkung zu beschränken. In der Praxis wird häufig nicht zu ermitteln sein, in welcher Form die Beteiligten an der Auseinandersetzung mitgewirkt haben.3

Psychisches Mitwirken ist nicht minder gefährlich als tätliche Beteiligung

Gerade das Anfeuern ist dazu geeignet, eine weitere Eskalation der Auseinandersetzung zu bewirken.4

2. Ansicht - Ein rein psychisches Mitwirken reicht für eine Beteiligung an einer Schlägerei iSd. § 231 StGB nicht aus. Insoweit stellt das Mitwirken „lediglich“ Beihilfe zur Schlägerei dar.5

Argumente für diese Ansicht

Die Verursachung der schweren Folge kann nur von einem tätlichen Beteiligten hervorgerufen werden

Insoweit ist anzuerkennen, dass die Gefährlichkeit der psychischen Mitwirkung geringer ist als bei der tätlichen Beteiligung.6

  • 1. BGHSt 31, 124 (125).; Fischer, StGB, § 231, Rn. 3, Aufl. 61.
  • 2. MüKo/Hohmann, § 231, Rn. 14ff., Aufl. 2.; Rengier, BT II, § 18, Rn. 3a, Aufl. 13.; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, § 231, Rn. 4, Aufl. 29.; Fischer, StGB, § 231, Rn. 8, Aufl. 62.
  • 3. MüKo/Hohmann, § 231, Rn. 16, Aufl. 2.
  • 4. Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, § 231, Rn. 4, Aufl. 29.
  • 5. Lackner/Kühl, StGB, § 231, Rn. 3, Aufl. 28.; NK/Paeffgen, § 231, Rn. 8, Aufl. 3.
  • 6. Stree in FS Schmitt, 219.
Vorlesung: 
Strafrecht BT I
Rechtsgebiet: 
Strafrecht

Kann einem Täter die schwere Folge im Rahmen des § 231 StGB angelastet werden, wenn diese bereits vor seinem Eintritt in die Schlägerei eingetreten ist.

Überblick

Grundsätzlich umstritten ist, wie lange der Zeitraum währt, in dem eine Verstrickung in einer Auseinandersetzung als Beteiligung iSd. § 231 StGB anzusehen ist. 1

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang fraglich, inwieweit sich ein Täter wegen Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB strafbar macht, der erst dann zur der bestehenden Schlägerei dazustößt, wenn die schwere Folge bereits verwirklicht worden ist.

  • 1. NK/Paeffgen, § 231, Rn. 9, Aufl. 3.

1. Ansicht - Auch derjenige, der sich erst nach der Verwirklichung der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt, wird nach § 231 StGB bestraft.1

Argumente für diese Ansicht

Zweck des § 231 StGB

Bereits der Zweck des § 231 StGB erfordert es, auch denjenigen zu bestrafen, der sich erst nach der Verwirklichung der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt. Durch § 231 StGB soll vermieden werden, dass sich der Täter bei Beweisschwierigkeiten einfach darauf beruft, erst nach der Verwirklichung der schweren Folge zum Tatgeschehen hinzugekommen zu sein.2

Wille des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung des § 231 StGB die Strafbarkeit gerade nicht von der Ursächlichkeit des einzelnen Tatbeitrags für die schwere Folge abhängig machen.3

Die Strafbarkeit rechtfertigt sich bereits aus der Natur des Delikts als Gefährdungsdelikt

Die Strafandrohung des § 231 StGB rechtfertigt sich daraus, dass die Schlägerei häufig schwere Folgen hat und dass wegen dieser Gefährlichkeit schon der Beteiligung an einer solchen entgegen gewirkt werden soll.4

Die Strafbarkeit rechtfertigt sich zudem aus den Beweisschwierigkeiten, die sich bei den undurchschaubaren Vorgängen hinsichtlich der Personen der Verursacher und der vorkommenden schweren Verletzungen ergeben.5

  • 1. BGHSt 16, 130.; Wessels/Hettinger, BT I, § 7, Rn. 359f., Aufl. 34.
  • 2. Wessels/Hettinger, BT I, § 7, Rn. 360, Aufl. 34.
  • 3. Wessels/Hettinger, BT I, § 7, Rn. 360, Aufl. 34.
  • 4. BGHSt 16, 130 (132).
  • 5. BGHSt 16, 130 (132).

2. Ansicht - Derjenige, der erst nach Verwirklichung der schweren folge der Schlägerei beitritt, ist nicht nach § 231 StGB zu bestrafen.1

Argumente für diese Ansicht

Beim nachträglichen Eintreten in die Schlägerei mangelt es an dem charakteristischen Aufschaukelungs-Prozess

Im Falle dessen, dass der Täter nach der Verwirklichung der schweren Folge einen nachträglichen Geschehensbeitrag leistet, ist anzumerken, dass diesem Handeln die Eigenschaft fehlt zu dem Aufschaukelungs-Prozess auch nur potentiell beigetragen zu haben.2

Der sukzessive Täter hat keinen Beitrag zu der durch die schwere Folge indizierten Gefährlichkeit geleistet.3

Ein abstrakt gefährliches Verhalten (das durch die sukzessive Beteiligung hervorgerufen wird), reicht für die Strafbarkeit nach § 231 StGB nicht aus. Es wird der Eintritt der Schweren Folge gefordert, zu welchem der Täter beigetragen haben muss.4

Der Zweck des § 231 StGB ist kein ausreichendes Argument

Auch der Zweck des § 231 StGB, der insbesondere in der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten liegt, legitimiert es nicht, den Täter zu bestrafen, der zu der schweren Folge nichts beigetragen hat.5

  • 1. NK/Paeffgen, § 231, Rn. 9, Aufl. 3; Lacker/Kühl, StGB, § 231, Rn. 5, Aufl. 28..; Rengier, BT II, § 18, Rn. 11, Aufl. 13.; Schönke/Schörder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, § 231, Rn. 9, Aufl. 29.
  • 2. NK/Paeffgen, § 231, Rn. 9, Aufl. 3.; ähnlich auch: Schönke/Schörder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, § 231, Rn. 9, Aufl. 29.
  • 3. Schönke/Schörder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, § 231, Rn. 9, Aufl. 29.; idS.: Lacker/Kühl, StGB, § 231, Rn. 5, Aufl. 28.
  • 4. Schönke/Schörder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, § 231, Rn. 9, Aufl. 29.
  • 5. Rengier, BT II; § 18, Rn. 11, Aufl. 13.

Überblick

Grundsätzlich umstritten ist, wie lange der Zeitraum währt, in dem eine Verstrickung in einer Auseinandersetzung als Beteiligung iSd. § 231 StGB anzusehen ist. 1

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang fraglich, inwieweit sich ein Täter wegen Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB strafbar macht, der erst dann zur der bestehenden Schlägerei dazustößt, wenn die schwere Folge bereits verwirklicht worden ist.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Auch derjenige, der sich erst nach der Verwirklichung der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt, wird nach § 231 StGB bestraft.2

Argumente für diese Ansicht

Zweck des § 231 StGB

Bereits der Zweck des § 231 StGB erfordert es, auch denjenigen zu bestrafen, der sich erst nach der Verwirklichung der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt. Durch § 231 StGB soll vermieden werden, dass sich der Täter bei Beweisschwierigkeiten einfach darauf beruft, erst nach der Verwirklichung der schweren Folge zum Tatgeschehen hinzugekommen zu sein.3

Wille des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung des § 231 StGB die Strafbarkeit gerade nicht von der Ursächlichkeit des einzelnen Tatbeitrags für die schwere Folge abhängig machen.4

Die Strafbarkeit rechtfertigt sich bereits aus der Natur des Delikts als Gefährdungsdelikt

Die Strafandrohung des § 231 StGB rechtfertigt sich daraus, dass die Schlägerei häufig schwere Folgen hat und dass wegen dieser Gefährlichkeit schon der Beteiligung an einer solchen entgegen gewirkt werden soll.5

Die Strafbarkeit rechtfertigt sich zudem aus den Beweisschwierigkeiten, die sich bei den undurchschaubaren Vorgängen hinsichtlich der Personen der Verursacher und der vorkommenden schweren Verletzungen ergeben.6

2. Ansicht - Derjenige, der erst nach Verwirklichung der schweren folge der Schlägerei beitritt, ist nicht nach § 231 StGB zu bestrafen.7

Argumente für diese Ansicht

Beim nachträglichen Eintreten in die Schlägerei mangelt es an dem charakteristischen Aufschaukelungs-Prozess

Im Falle dessen, dass der Täter nach der Verwirklichung der schweren Folge einen nachträglichen Geschehensbeitrag leistet, ist anzumerken, dass diesem Handeln die Eigenschaft fehlt zu dem Aufschaukelungs-Prozess auch nur potentiell beigetragen zu haben.8

Der sukzessive Täter hat keinen Beitrag zu der durch die schwere Folge indizierten Gefährlichkeit geleistet.9

Ein abstrakt gefährliches Verhalten (das durch die sukzessive Beteiligung hervorgerufen wird), reicht für die Strafbarkeit nach § 231 StGB nicht aus. Es wird der Eintritt der Schweren Folge gefordert, zu welchem der Täter beigetragen haben muss.10

Der Zweck des § 231 StGB ist kein ausreichendes Argument

Auch der Zweck des § 231 StGB, der insbesondere in der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten liegt, legitimiert es nicht, den Täter zu bestrafen, der zu der schweren Folge nichts beigetragen hat.11

  • 1. NK/Paeffgen, § 231, Rn. 9, Aufl. 3.
  • 2. BGHSt 16, 130.; Wessels/Hettinger, BT I, § 7, Rn. 359f., Aufl. 34.
  • 3. Wessels/Hettinger, BT I, § 7, Rn. 360, Aufl. 34.
  • 4. Wessels/Hettinger, BT I, § 7, Rn. 360, Aufl. 34.
  • 5. BGHSt 16, 130 (132).
  • 6. BGHSt 16, 130 (132).
  • 7. NK/Paeffgen, § 231, Rn. 9, Aufl. 3; Lacker/Kühl, StGB, § 231, Rn. 5, Aufl. 28..; Rengier, BT II, § 18, Rn. 11, Aufl. 13.; Schönke/Schörder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, § 231, Rn. 9, Aufl. 29.
  • 8. NK/Paeffgen, § 231, Rn. 9, Aufl. 3.; ähnlich auch: Schönke/Schörder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, § 231, Rn. 9, Aufl. 29.
  • 9. Schönke/Schörder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, § 231, Rn. 9, Aufl. 29.; idS.: Lacker/Kühl, StGB, § 231, Rn. 5, Aufl. 28.
  • 10. Schönke/Schörder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, § 231, Rn. 9, Aufl. 29.
  • 11. Rengier, BT II; § 18, Rn. 11, Aufl. 13.
Vorlesung: 
Strafrecht BT I
Rechtsgebiet: 
Strafrecht

Steht es der Strafbarkeit nach § 231 StGB entgegen, wenn ausschließlich der Schläger/Angreifer im Sinne der Vorschrift verletzt wird?

Überblick

Unklar ist, ob sich auch der Täter nach § 231 StGB strafbar macht, wenn er selbst der einzige ist, bei dem die schwere Folge – also zwangsläufig die schwere Körperverletzung – eintritt.

1. Ansicht - Es spielt für die Strafbarkeit nach § 231 StGB keine Rolle, wenn der Schläger/Angreifer selbst der einzige ist, der im Sinne dieser Vorschrift verletzt wird.1

Für die Strafbarkeit kommt es allein darauf an, dass ein Erfolg in Form einer schweren Folge eingetreten ist.

Argumente für diese Ansicht

Auch diese Folge basiert auf der typischen Gefährlichkeit

Die Folge, namentlich die schwere Körperverletzung, basiert auch in diesem Fall auf der einer tatbestandlichen Schlägerei innewohnenden Gefährlichkeit.2

Vermeintliche mittelbare Selbstverletzung steht dem nicht entgegen

Dem Einwand, es handele sich um eine (eigentlich straflose) mittelbare Selbstverletzung , ist entgegen zu halten, dass der an einer folgenschweren Schlägerei Beteiligte allein wegen dieser Beteiligung bestraft wird und nicht wegen einer schuldhaften Körperverletzung.3

  • 1. MüKo/Hohmann, § 231, Rn. 22, Aufl. 2.; Schönke/Schörder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, § 231, Rn. 7, Aufl. 29.
  • 2. Schönke/Schörder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, § 231, Rn. 7, Aufl. 29.; MüKo/Hohmann, § 231, Rn. , Aufl. 2.
  • 3. MüKo/Hohmann, § 231, Rn. 22, Aufl. 2.

2. Ansicht - Der Schläger ist nicht nach § 231 StGB zu bestrafen, wenn er der einzige ist, der eine Verletzung im Sinne der schweren Folge erleidet.1

Argumente für diese Ansicht

Die Strafbarkeit würde durch eine Selbstverletzung begründet werden, was allgemeinen Zurechnungskriterien widerspricht2

Eine Selbstverletzung wäre auch nicht nach den §§ 223ff. StGB strafbar3

Ungeschriebenes Merkmal eines „anderen“ Menschen

Ähnlich wie in den §§ 223ff. StGB wird als ungeschriebenes Merkmal verlangt werden müssen, dass die Folge eine andere Person trifft und die Selbstverletzung insoweit nicht strafbegründend wirken kann.4

  • 1. Rengier, BT II; § 18, Rn. 9, Aufl. 13.; Eisele, BT I, Rn. 420, Aufl. 1.
  • 2. Rengier, BT II; § 18, Rn. 9, Aufl. 13.
  • 3. Rengier, BT II; § 18, Rn. 9, Aufl. 13.
  • 4. Eisele, BT I, Rn. 420, Aufl. 1.

Überblick

Unklar ist, ob sich auch der Täter nach § 231 StGB strafbar macht, wenn er selbst der einzige ist, bei dem die schwere Folge – also zwangsläufig die schwere Körperverletzung – eintritt.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Es spielt für die Strafbarkeit nach § 231 StGB keine Rolle, wenn der Schläger/Angreifer selbst der einzige ist, der im Sinne dieser Vorschrift verletzt wird.1

Für die Strafbarkeit kommt es allein darauf an, dass ein Erfolg in Form einer schweren Folge eingetreten ist,

Argumente für diese Ansicht

Auch diese Folge basiert auf der typischen Gefährlichkeit

Die Folge, namentlich die schwere Körperverletzung, basiert auch in diesem Fall auf der einer tatbestandlichen Schlägerei innewohnenden Gefährlichkeit.2

Vermeintliche mittelbare Selbstverletzung steht dem nicht entgegen

Dem Einwand, es handele sich um eine (eigentlich straflose) mittelbare Selbstverletzung , ist entgegen zu halten, dass der an einer folgenschweren Schlägerei Beteiligte allein wegen dieser Beteiligung bestraft wird und nicht wegen einer schuldhaften Körperverletzung.3

2. Ansicht - Der Schläger ist nicht nach § 231 StGB zu bestrafen, wenn er der einzige ist, der eine Verletzung im Sinne der schweren Folge erleidet.4

Argumente für diese Ansicht

Die Strafbarkeit würde durch eine Selbstverletzung begründet werden, was allgemeinen Zurechnungskriterien widerspricht5

Eine Selbstverletzung wäre auch nicht nach den §§ 223ff. StGB strafbar6

Ungeschriebenes Merkmal eines „anderen“ Menschen

Ähnlich wie in den §§ 223ff. StGB wird als ungeschriebenes Merkmal verlangt werden müssen, dass die Folge eine andere Person trifft und die Selbstverletzung insoweit nicht strafbegründend wirken kann.7

  • 1. MüKo/Hohmann, § 231, Rn. 22, Aufl. 2.; Schönke/Schörder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, § 231, Rn. 7, Aufl. 29.
  • 2. Schönke/Schörder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, § 231, Rn. 7, Aufl. 29.; MüKo/Hohmann, § 231, Rn. , Aufl. 2.
  • 3. MüKo/Hohmann, § 231, Rn. 22, Aufl. 2.
  • 4. Rengier, BT II; § 18, Rn. 9, Aufl. 13.; Eisele, BT I, Rn. 420, Aufl. 1.
  • 5. Rengier, BT II; § 18, Rn. 9, Aufl. 13.
  • 6. Rengier, BT II; § 18, Rn. 9, Aufl. 13.
  • 7. Eisele, BT I, Rn. 420, Aufl. 1.
Vorlesung: 
Strafrecht BT I
Rechtsgebiet: 
Strafrecht