§ 226 StGB - Schwere Körperverletzung

§ 226 Schwere Körperverletzung

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

  1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,

  2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder

  3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. 

Schema zur schweren Körperverletzung, § 226 I StGB

I. Tatbestand des § 226 I StGB 

1. Objektiver Tatbestand des § 223 I StGB

2. Erfolgsqualifikation des § 226 I StGB

a) schwere Folge (§§ 226 I Nr. 1 - 3)

(1) Nr. 1: Verlust des Sehvermögens, Gehörs, der Sprache oder Fortpflanzungsfähigkeit

(2) Nr. 2: Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körperglieds

(3) Nr. 3: Entstellung, Siechtum, Lähmung, geistige Behinderung

Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet wird
Siechtum ist der Zustand, in dem der Verletzte unter chronischen, zur physischen oder psychischen Entkräftung führenden Krankheitsprozessen zu leiden hat und Symptome allgemeiner Hinfälligkeit zeigt.

b) Kausalität

Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

c) Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.

d) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang

Der qualifizierte Erfolg müsste gerade aufgrund der durch die Verwirklichung des Grunddelikts begründeten typischen Gefahr eingetreten sein.

3. Subjektiver Tatbestand 

a) Vorsatz bzgl. des Grundtatbestands des § 223 I StGB 
b
) Fahrlässigkeit (§18 StGB) hinsichtlich des erfolgsqualifizierenden Tatbestandes des § 226 I StGB 

II. Rechtswidrigkeit 

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld 

Allgemeine Entschuldigungsgründe

IV. Strafmilderung

Minder schwerer Fall gem. § 226 III StGB 

V. Ergebnis 

MERKE: Immer auch an  

den Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB
die Erfolgsqualifikation​ der vorsätzlichen schweren Körperverletzung, § 226 II StGB
die Erfolgsqualifikation Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 I StGB denken!

Vorlesung: 
Strafrecht BT I
Rechtsgebiet: 
Strafrecht
Zweittitel: 
Schwere Körperverletzung, § 226 I StGB
Video URL: 
https://media.jura-online.de/media/video/00011042_promo.mp4

Schema zur schweren Körperverletzung, § 226 II StGB

I. Tatbestand des § 226 II StGB 

1. Objektiver Tatbestand des § 223 I StGB

2. Erfolgsqualifizierende Voraussetzungen des § 226 II StGB

a) schwere Folge (§§ 226 I Nr. 1 - 3)

(1) Nr. 1: Verlust des Sehvermögens, Gehörs, der Sprache oder Fortpflanzungsfähigkeit

(2) Nr. 2: Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körperglieds

(3) Nr. 3: Entstellung, Siechtum, Lähmung, geistige Behinderung

Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet wird
Siechtum ist der Zustand, in dem der Verletzte unter chronischen, zur physischen oder psychischen Entkräftung führenden Krankheitsprozessen zu leiden hat und Symptome allgemeiner Hinfälligkeit zeigt.

b) Kausalität

Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

c) Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.

d) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang

Der qualifizierte Erfolg müsste gerade aufgrund der durch die Verwirklichung des Grunddelikts begründeten typischen Gefahr eingetreten sein.

3. Subjektiver Tatbestand 

a) Vorsatz bzgl. des Grundtatbestands des § 223 I StGB 
b) Vorsatz hinsichtlich der Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation des § 226 II StGB 

(dolus directus 1. & 2. Grades) 

II. Rechtswidrigkeit 

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld 

Allgemeine Entschuldigungsgründe

IV. Strafmilderung

Minder schwerer Fall gem. § 226 III StGB 

V. Ergebnis

 

MERKE: Immer auch an 

den Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB
die Erfolgsqualifikation der fahrlässigen schweren Körperverletzung, § 226 I StGB  [nur, wenn § 226 II StGB nicht einschlägig ist]
die Erfolgsqualifikation Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 I StGB denken!

Vorlesung: 
Strafrecht BT I
Rechtsgebiet: 
Strafrecht
Zweittitel: 
Schweren Körperverletzung, § 226 II StGB

Kausalität

Nach der conditio-sine-qua-non-Formel, ist eine Handlung kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Quelle: 
RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.
Paragraphen: 
§223 StGB, §212 StGB,§211 StGB,
Rechtsgebiet: 
Strafrecht
Vorlesung: 
Strafrecht AT
Schuldrecht BT II (Gesetzliche Schuldverhältnisse)

Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist ein durch menschliches Verhalten verursachter Erfolg, wenn dieses Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen und diese Gefahr sich auch tatsächlich in dem konkreten erfolgsverursachenden Geschehen realisiert hat.

Quelle: 
Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Salinger/Altenhain, StGB, 6. Auflage Heidelberg 2023, Rn. 57; MüKo/Freud, 4. Auflage München 2020, vor § 13 Rn. 181; Kühl, StafR AT, 8. Auflage München 2017, § 4 Rn. 43.
Rechtsgebiet: 
Strafrecht
Vorlesung: 
Strafrecht AT

Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang

Der qualifizierte Erfolg müsste gerade aufgrund der durch die Verwirklichung des Grunddelikts begründeten typischen Gefahr eingetreten sein.

Quelle: 
Vgl. Rengier, StarfR BT II, 24. Auflage München 2023, § 16 Rn. 5.
Paragraphen: 
§§223, 226 StGB, §226 StGB
Rechtsgebiet: 
Strafrecht
Vorlesung: 
Strafrecht AT
Strafrecht BT I
Strafrecht BT II

Verlust des Sehvermögens

Ein Verlust des Sehvermögens besteht schon bei einer wesentlichen Herabminderung der Funktion, oder, wenn die Fähigkeit, Gegenstände als solche zu erkennen, weigehend aufgehoben ist.

Quelle: 
BayOBLG, NStZ-RR 2004, 264, 265; BayOLG, NStZ-RR 2004, 264, 265.
Paragraphen: 
§226 I Nr. 1 Alt. 1 StGB, §226 StGB
Rechtsgebiet: 
Strafrecht
Vorlesung: 
Strafrecht BT I

Siechtum

Siechtum ist der Zustand, in dem der Verletzte unter chronischen, zur physischen oder psychischen Entkräftung führenden Krankheitsprozessen zu leiden hat und Symptome allgemeiner Hinfälligkeit zeigt, deren Heilung entweder ausgeschlossen oder jedenfalls nicht absehbar ist.

Quelle: 
BGH NStZ-RR 2023, 247 (248); BeckOK StGB v. H.-H./Eschelbach, 58. Edition, Stand 01.08.2023, § 226 Rn. 25.
Rechtsgebiet: 
Strafrecht
Vorlesung: 
Strafrecht BT I
Stichwortverzeichnis: 

Entstellung

Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet wird.

Quelle: 
Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 15 Rn. 18; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 226 Rn. 4
Paragraphen: 
§ 226 StGB
Rechtsgebiet: 
Strafrecht
Vorlesung: 
Strafrecht BT I

Erfordert die schwere Gesundheitsschädigung eine Folge im Sinne des § 226 StGB?

Überblick

Relevanz erlangt der Meinungsstreit nicht nur im Rahmen der Aussetzung nach § 221 StGB, sondern auch in anderen Strafvorschriften, wie z.B. §§ 113 II 2 Nr. 2, 218 II 2 Nr.2. Unstreitig umfasst der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung Erfolge des § 226 StGB, sowie solche Schäden, die von vergleichbarer Schwere sind, was sich wiederum anhand einer Gesamtbewertung von Schwere des Krankheitszustandes und dem Zeitfaktor bestimmen lässt. Uneinigkeit besteht allerdings bezüglich der Frage, ob auch Verletzungserfolge erfasst werden, die unterhalb der Schwelle des § 226 StGB liegen.1

  • 1. Rengier, BT II, § 10, Rn. 16a, Aufl. 13.

1. Ansicht - Eine schwere Gesundheitsschädigung kann auch schon unterhalb der Schwelle des § 226 StGB vorliegen.1

Argumente für diese Ansicht

Eine schwere Gesundheitsschädigung muss schon dann vorliegen, wenn der Betroffene ernstlich, einschneidend oder nachhaltig beeinträchtigt ist.

Dies ist generell der Fall, wenn intensiv-medizinische Maßnahmen oder umfangreiche und langwierige Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit notwendig sind.2

  • 1. BGH NstZ-RR 07, 304 (306).; Wessels/Hettinger, BT I, § 5, Rn. 315, Aufl. 34.
  • 2. BGH NstZ-RR 07, 304 (306).

2. Ansicht - Die schwere Gesundheitsschädigung orientiert sich nur am Maßstab des § 226 StGB.1

Argumente für diese Ansicht

Ohne den Vergleichsmaßstab des § 226 StGB, würde der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung seine Konturen verlieren.2

Dafür sprechen bereits entstehungsgeschichtliche Gründe.3

  • 1. Rengier, BT II; § 10, Rn. 16, Aufl. 13.; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, § 250, Rn. 21, Aufl. 29.; MüKo/Sander, § 250, Rn. 48, Aufl. 2.
  • 2. Rengier, BT II; § 10, Rn. 16, Aufl. 13.
  • 3. Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, § 250, Rn. 21, Aufl. 29.

Überblick

Relevanz erlangt der Meinungsstreit nicht nur im Rahmen der Aussetzung nach § 221 StGB, sondern auch in anderen Strafvorschriften, wie z.B. §§ 113 II 2 Nr. 2, 218 II 2 Nr.2. Unstreitig umfasst der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung Erfolge des § 226 StGB, sowie solche Schäden, die von vergleichbarer Schwere sind, was sich wiederum anhand einer Gesamtbewertung von Schwere des Krankheitszustandes und dem Zeitfaktor bestimmen lässt. Uneinigkeit besteht allerdings bezüglich der Frage, ob auch Verletzungserfolge erfasst werden, die unterhalb der Schwelle des § 226 StGB liegen.1

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Eine schwere Gesundheitsschädigung kann auch schon unterhalb der Schwelle des § 226 StGB vorliegen.2

Argumente für diese Ansicht

Eine schwere Gesundheitsschädigung muss schon dann vorliegen, wenn der Betroffene ernstlich, einschneidend oder nachhaltig beeinträchtigt ist.

Dies ist generell der Fall, wenn intensiv-medizinische Maßnahmen oder umfangreiche und langwierige Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit notwendig sind.3

2. Ansicht - Die schwere Gesundheitsschädigung orientiert sich nur am Maßstab des § 226 StGB.4

Argumente für diese Ansicht

Ohne den Vergleichsmaßstab des § 226 StGB, würde der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung seine Konturen verlieren.5

Dafür sprechen bereits entstehungsgeschichtliche Gründe.6

  • 1. Rengier, BT II, § 10, Rn. 16a, Aufl. 13.
  • 2. BGH NstZ-RR 07, 304 (306).; Wessels/Hettinger, BT I, § 5, Rn. 315, Aufl. 34.
  • 3. BGH NstZ-RR 07, 304 (306).
  • 4. Rengier, BT II; § 10, Rn. 16, Aufl. 13.; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, § 250, Rn. 21, Aufl. 29.; MüKo/Sander, § 250, Rn. 48, Aufl. 2.
  • 5. Rengier, BT II; § 10, Rn. 16, Aufl. 13.
  • 6. Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, § 250, Rn. 21, Aufl. 29.
Vorlesung: 
Strafrecht BT I
Rechtsgebiet: 
Strafrecht

Was ist unter dem Begriff des „Gliedes“ im Sinne des § 226 I Nr. 2 StGB zu verstehen?

Überblick

Vorliegend wird um die Definition des Körpergliedes im Sinne des § 226 I Nr. 2 StGB gestritten.

1. Ansicht - „Glied“ iSd. § 226 I Nr. 2 StGB ist ein Körperteil, der durch ein Gelenk mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil verbunden ist.1

Gemeint sind folglich Beine, Füße, Zehen, Knie, Arme, Hände, Finger und Fingerglieder

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut und Sinngehalt

Bereits die Grenzen des Wortlautes und des Sinngehalts des Begriffs „Glied“ erfordern eine solche Auslegung.2

Verletzung von Organen bereits in § 226 I Nr. 1 und Nr. 3 StGB enthalten

Inwieweit die Beeinträchtigung von Organen strafbar sein soll, wird in § 226 I Nr. 1 und Nr. 3 StGB abschließend geregelt. Dies darf nicht durch Anwendung der Nr. 2 unterlaufen werden.3


Argumente gegen diese Ansicht

Vgl. Argumente der dritten Auffassung

  • 1. Lackner/Kühl, § 226, Rn. 3, Aufl. 28.; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB. § 226, Rn. 2, Aufl. 29.; MüKo/Hardtung, § 226, Rn. 26, Aufl. 2..; NK/Neumann, § 226, Rn. 26, Aufl. 3.
  • 2. MüKo/Hardtung, § 226, Rn. 26, Aufl. 2.
  • 3. BGHSt 28, 100 (102).; MüKo/Hardtung, § 226, Rn. 26, Aufl. 2.

2. Ansicht - Nach dieser Auffassung erfordert der Begriff des Gliedes iSd. § 226 I Nr. 2 StGB, dass das Körperteil eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus hat. Allerdings wird auf das Erfordernis der Verbindung durch ein Gelenk verzichtet.1

Somit werden zudem auch Nasen, Ohren und die äußerlichen Genitalien erfasst.

Argumente gegen diese Ansicht

Wortlaut steht entgegen

Grenze des Wortlautes „Glied“ wird durch den Verzicht auf die Verbindung mit einem Glied überschritten.2

Ohren, Nase und und Genitalien unterliegen dann Nr. 1 oder Nr. 3 3

  • 1. Gössel/Dölling, BT I, § 13, Rn. 61.
  • 2. NK/Neumann, § 226, Rn. 26, Aufl. 3.
  • 3. Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, § 226, Rn. 2, Aufl. 29.

3. Ansicht - Der Begriff des Gliedes iSd. § 226 I Nr. 2 StGB wird nicht auf äußere Körperteile beschränkt.1 Somit werden unter den Begriff des Gliedes auch innere Organe subsumiert.

Argumente für diese Ansicht

Bei einer teleologischen Auslegung kann es keinen Unterschied zwischen äußeren Körperteilen und inneren Organen geben

Hinsichtlich der Schwere des Verlustes fallen innere Organe genauso ins Gewicht.2

Ein Organ ist ein Körperteil und kann daher auch als Körperglied umschrieben werden 3


Argumente gegen diese Ansicht

Wortlaut und Sinngehalt

Würde man ein inneres Organ als „Glied“ bezeichnen, würde dies die Grenze einer zulässigen Wortlautauslegung überschreiten.4

§ 226 StGB ist abschließend

§ 226 ist abschließend und regelt die Strafbarkeit bei Verlust von Körperteilen in den einschlägigen Fällen ebenfalls abschließend.5 So bei Geschlechtsorganen und bestimmten Sinnesorganen.

  • 1. Rengier, BT II, § 15, Rn. 9, Aufl. 13.; Eisele, BT I, Rn. 334, Aufl. 1.
  • 2. Eisele, BT I, Rn. 334, Aufl. 1.; Rengier, BT II, § 15, Rn. 9, Aufl. 13.
  • 3. Rengier, BT II, § 15, Rn. 8, Aufl. 13.
  • 4. BGHSt 28, 100 (102).; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, § 226, Rn. 2, Aufl. 29.
  • 5. BGHSt 28, 100 (102).; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, § 226, Rn. 2, Aufl. 29.

Überblick

Vorliegend wird um die Definition des Körpergliedes im Sinne des § 226 I Nr. 2 StGB gestritten.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - „Glied“ iSd. § 226 I Nr. 2 StGB ist ein Körperteil, der durch ein Gelenk mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil verbunden ist.1

Gemeint sind folglich Beine, Füße, Zehen, Knie, Arme, Hände, Finger und Fingerglieder

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut und Sinngehalt

Bereits die Grenzen des Wortlautes und des Sinngehalts des Begriffs „Glied“ erfordern eine solche Auslegung.2

Verletzung von Organen bereits in § 226 I Nr. 1 und Nr. 3 StGB enthalten

Inwieweit die Beeinträchtigung von Organen strafbar sein soll, wird in § 226 I Nr. 1 und Nr. 3 StGB abschließend geregelt. Dies darf nicht durch Anwendung der Nr. 2 unterlaufen werden.3


Argumente gegen diese Ansicht

Vgl. Argumente der dritten Auffassung

2. Ansicht - Nach dieser Auffassung erfordert der Begriff des Gliedes iSd. § 226 I Nr. 2 StGB, dass das Körperteil eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus hat. Allerdings wird auf das Erfordernis der Verbindung durch ein Gelenk verzichtet.4

Somit werden zudem auch Nasen, Ohren und die äußerlichen Genitalien erfasst.

Argumente gegen diese Ansicht

Wortlaut steht entgegen

Grenze des Wortlautes „Glied“ wird durch den Verzicht auf die Verbindung mit einem Glied überschritten.5

Ohren, Nase und und Genitalien unterliegen dann Nr. 1 oder Nr. 3 6

3. Ansicht - Der Begriff des Gliedes iSd. § 226 I Nr. 2 StGB wird nicht auf äußere Körperteile beschränkt.7
Somit werden unter den Begriff des Gliedes auch innere Organe subsumiert.

Argumente für diese Ansicht

Bei einer teleologischen Auslegung kann es keinen Unterschied zwischen äußeren Körperteilen und inneren Organen geben

Hinsichtlich der Schwere des Verlustes fallen innere Organe genauso ins Gewicht.8

Ein Organ ist ein Körperteil und kann daher auch als Körperglied umschrieben werden 9


Argumente gegen diese Ansicht

Wortlaut und Sinngehalt

Würde man ein inneres Organ als „Glied“ bezeichnen, würde dies die Grenze einer zulässigen Wortlautauslegung überschreiten.10

§ 226 StGB ist abschließend

§ 226 ist abschließend und regelt die Strafbarkeit bei Verlust von Körperteilen in den einschlägigen Fällen ebenfalls abschließend.11 So bei Geschlechtsorganen und bestimmten Sinnesorganen.

  • 1. Lackner/Kühl, § 226, Rn. 3, Aufl. 28.; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB. § 226, Rn. 2, Aufl. 29.; MüKo/Hardtung, § 226, Rn. 26, Aufl. 2..; NK/Neumann, § 226, Rn. 26, Aufl. 3.
  • 2. MüKo/Hardtung, § 226, Rn. 26, Aufl. 2.
  • 3. BGHSt 28, 100 (102).; MüKo/Hardtung, § 226, Rn. 26, Aufl. 2.
  • 4. Gössel/Dölling, BT I, § 13, Rn. 61.
  • 5. NK/Neumann, § 226, Rn. 26, Aufl. 3.
  • 6. Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, § 226, Rn. 2, Aufl. 29.
  • 7. Rengier, BT II, § 15, Rn. 9, Aufl. 13.; Eisele, BT I, Rn. 334, Aufl. 1.
  • 8. Eisele, BT I, Rn. 334, Aufl. 1.; Rengier, BT II, § 15, Rn. 9, Aufl. 13.
  • 9. Rengier, BT II, § 15, Rn. 8, Aufl. 13.
  • 10. BGHSt 28, 100 (102).; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, § 226, Rn. 2, Aufl. 29.
  • 11. BGHSt 28, 100 (102).; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, § 226, Rn. 2, Aufl. 29.
Vorlesung: 
Strafrecht BT I
Rechtsgebiet: 
Strafrecht

Wie bestimmt sich die „Wichtigkeit“ des Gliedes nach § 226 I Nr. 2 StGB?

Überblick

Anerkannt ist, dass sich die Wichtigkeit des Gliedes nach seiner allgemeinen Bedeutung für den Gesamtorganismus bestimmt. Wesentliche Körperfunktionen müssen also beeinträchtigt sein.1

Allerdings besteht Uneinigkeit darüber, welche Faktoren bei der Bestimmung der Wichtigkeit iSd. § 226 I Nr. 2 StGB herangezogen werden dürfen.2

  • 1. Fischer, StGB, § 226, Rn. 7, Aufl. 62.; Rengier, BT II, § 15, Rn. 10, Aufl. 13.
  • 2. Rengier, BT II, § 15, Rn. 11, Aufl. 13.

1. Ansicht - Hinsichtlich der Wichtigkeit kommt es allein darauf an, was für jeden menschlichen Körper wichtig ist.1

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut

Nach dem Wortlaut des § 226 I Nr. 2 StGB muss es sich um den Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers handeln. Eine individuelle Betrachtung wird demnach ausgeschlossen.2


Argumente gegen diese Ansicht

Die Auslegung ist zu eng und nicht mehr zeitgemäß.3

  • 1. RGSt 62, 161.; Joecks, § 226, Rn. 14, Aufl. 11.; NK/Paeffgen, § 226, Rn. 27, Aufl. 3.
  • 2. Joecks, § 226, Rn. 14, Aufl. 11.; m.w.N.: NK/Paeffgen, § 226, Rn. 27, Aufl. 3.
  • 3. BGHSt 51, 252 (255).; ähnlich auch: MüKo/Hardtung, § 226, Rn. 27, Aufl. 2.

2. Ansicht - Hinsichtlich der Wichtigkeit sind nicht nur individuelle körperliche, sondern auch berufliche und soziale Verhältnisse einzubeziehen.1

Somit wird z.B. auch der kleine Finger des Berufspianisten erfasst, der für andere Menschen vielleicht nicht „wichtig“ ist.

Argumente für diese Ansicht

Für einen Pianisten kann wird der Verlust eines Finger schwerer wiegen als der Verlust eines ganzen Fußes


Argumente gegen diese Ansicht

Rechtsgut des § 226 StGB ist allein die körperliche Unversehrtheit und nicht Beruf und private Interessen2

  • 1. Lackner/Kühl, StGB, § 226, Rn. 3, Aufl. 28.; Eisele, BT I, Rn. 335, Aufl. 1.; Reniger, BT II, § 15, Rn. 11, Aufl. 13.; Maurach/Schroeder/Maiwald, BT I, § 9, Rn. 21, Aufl. 10.
  • 2. Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, § 226, Rn. 2, Aufl. 29.; MüKo/Hardtung, § 226, Rn. 27, Aufl. 2.

3. Ansicht - Die Wichtigkeit bestimmt sich nicht ausschließlich danach, was für jeden Menschen wichtig ist, sondern bezieht auch individuelle körperliche Eigenschaften mit ein.1

Somit werden auch Eigenschaften wie Linkshändigkeit berücksichtigt. Nicht jedoch berufliche und soziale individuelle Umstände.

Argumente für diese Ansicht

Körperliche Besonderheiten müssen berücksichtigt werden

Bei der Beurteilung, was wichtig ist, müssen dauerhafte körperliche Besonderheiten des Tatopfers angesichts des gleichberechtigten Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher körperlicher Beschaffenheiten berücksichtigt werden.2

226 I Nr. 2 StGB ist ein Verletzungsdelikt und dessen Erfolg auch von der körperlichen Beschaffenheit des Tatopfers abhängt3


Argumente gegen diese Ansicht

Es kann bei der Beurteilung nicht darauf ankommen, welcher Wert das Glied nach dem individuellen Lebensberuf hat4

  • 1. BGHSt 51, 252 (255).; Fischer, StGB, § 226, Rn. 7, Aufl. 62.; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, § 226, Rn. 2, Aufl. 29.
  • 2. BGHSt 51, 252 (255).
  • 3. BGHSt 51, 252 (255).; MüKo/Hardtung, § 226, Rn. 27, Aufl. 2.
  • 4. MüKo/Hardtung, § 226, Rn. 27, Aufl. 2.

Überblick

Anerkannt ist, dass sich die Wichtigkeit des Gliedes nach seiner allgemeinen Bedeutung für den Gesamtorganismus bestimmt. Wesentliche Körperfunktionen müssen also beeinträchtigt sein.1

Allerdings besteht Uneinigkeit darüber, welche Faktoren bei der Bestimmung der Wichtigkeit iSd. § 226 I Nr. 2 StGB herangezogen werden dürfen.2

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Hinsichtlich der Wichtigkeit kommt es allein darauf an, was für jeden menschlichen Körper wichtig ist.3

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut

Nach dem Wortlaut des § 226 I Nr. 2 StGB muss es sich um den Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers handeln. Eine individuelle Betrachtung wird demnach ausgeschlossen.4


Argumente gegen diese Ansicht

Die Auslegung ist zu eng und nicht mehr zeitgemäß.5

2. Ansicht - Hinsichtlich der Wichtigkeit sind nicht nur individuelle körperliche, sondern auch berufliche und soziale Verhältnisse einzubeziehen.6

Somit wird z.B. auch der kleine Finger des Berufspianisten erfasst, der für andere Menschen vielleicht nicht „wichtig“ ist.

Argumente für diese Ansicht

Für einen Pianisten kann wird der Verlust eines Finger schwerer wiegen als der Verlust eines ganzen Fußes


Argumente gegen diese Ansicht

Rechtsgut des § 226 StGB ist allein die körperliche Unversehrtheit und nicht Beruf und private Interessen7

3. Ansicht - Die Wichtigkeit bestimmt sich nicht ausschließlich danach, was für jeden Menschen wichtig ist, sondern bezieht auch individuelle körperliche Eigenschaften mit ein.8

Somit werden auch Eigenschaften wie Linkshändigkeit berücksichtigt. Nicht jedoch berufliche und soziale individuelle Umstände.

Argumente für diese Ansicht

Körperliche Besonderheiten müssen berücksichtigt werden

Bei der Beurteilung, was wichtig ist, müssen dauerhafte körperliche Besonderheiten des Tatopfers angesichts des gleichberechtigten Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher körperlicher Beschaffenheiten berücksichtigt werden.9

226 I Nr. 2 StGB ist ein Verletzungsdelikt und dessen Erfolg auch von der körperlichen Beschaffenheit des Tatopfers abhängt10


Argumente gegen diese Ansicht

Es kann bei der Beurteilung nicht darauf ankommen, welcher Wert das Glied nach dem individuellen Lebensberuf hat11

  • 1. Fischer, StGB, § 226, Rn. 7, Aufl. 62.; Rengier, BT II, § 15, Rn. 10, Aufl. 13.
  • 2. Rengier, BT II, § 15, Rn. 11, Aufl. 13.
  • 3. RGSt 62, 161.; Joecks, § 226, Rn. 14, Aufl. 11.; NK/Paeffgen, § 226, Rn. 27, Aufl. 3.
  • 4. Joecks, § 226, Rn. 14, Aufl. 11.; m.w.N.: NK/Paeffgen, § 226, Rn. 27, Aufl. 3.
  • 5. BGHSt 51, 252 (255).; ähnlich auch: MüKo/Hardtung, § 226, Rn. 27, Aufl. 2.
  • 6. Lackner/Kühl, StGB, § 226, Rn. 3, Aufl. 28.; Eisele, BT I, Rn. 335, Aufl. 1.; Reniger, BT II, § 15, Rn. 11, Aufl. 13.; Maurach/Schroeder/Maiwald, BT I, § 9, Rn. 21, Aufl. 10.
  • 7. Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, § 226, Rn. 2, Aufl. 29.; MüKo/Hardtung, § 226, Rn. 27, Aufl. 2.
  • 8. BGHSt 51, 252 (255).; Fischer, StGB, § 226, Rn. 7, Aufl. 62.; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, § 226, Rn. 2, Aufl. 29.
  • 9. BGHSt 51, 252 (255).
  • 10. BGHSt 51, 252 (255).; MüKo/Hardtung, § 226, Rn. 27, Aufl. 2.
  • 11. MüKo/Hardtung, § 226, Rn. 27, Aufl. 2.
Vorlesung: 
Strafrecht BT I
Rechtsgebiet: 
Strafrecht